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dem in § 14, Abs. 37) vorgesehenen Fall; jedoch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in
die sich bei einem Schuldner vorfindenden Quittungsbücher nicht gehindert werden.
*) Anmerkung. § 14, Abs. 3 handelt von der Mortifikation abhanden gekommener Einlagebücher.
& 2. Bekanntmachung,
die Besteuerung des Malzertracts betreffend;
vom 24. December 1875.
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reiches beschlossen hat, daß die Verwendung
von Malz zur Bereitung des sogenannten Malzextracts und ähnlicher Präparate der
Brausteuer auch dann unterliegt, wenn derselbe einer wirklichen Gährung nicht unter-
worfen gewesen und wenn derselbe in pharmaceutischen Laboratorien in trockenem oder
dickflüssigem Zustande hergestellt wird, so wird Dies zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24. December 1875.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Dr. Schaffrath.
3. Bekanntmachung,
die Concessionirung der Allgemeinen Versicherungs-Actiengesellschaft „Union“ zu
Berlin betreffend;
vom 29. December 1875.
Des Ministerium des Innern hat der Allgemeinen Versicherungs-Actiengesellschaft
„Union“ in Berlin auf Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungs-
bedingungen und Agenten-Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der
nach § 130 des Gesetzes über das Brandversicherungswesen vom 23. August 1862
und § 36 der Ausführungsverordnung vom 20. Oetober desselben Jahres (Seite 366
und Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zulässigen Ver-
sicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz
und die Ausführungsverordnung vom gedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen
und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.