Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 2 — 
dem in § 14, Abs. 37) vorgesehenen Fall; jedoch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in 
die sich bei einem Schuldner vorfindenden Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
  
*) Anmerkung. § 14, Abs. 3 handelt von der Mortifikation abhanden gekommener Einlagebücher. 
& 2. Bekanntmachung, 
die Besteuerung des Malzertracts betreffend; 
vom 24. December 1875. 
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reiches beschlossen hat, daß die Verwendung 
von Malz zur Bereitung des sogenannten Malzextracts und ähnlicher Präparate der 
Brausteuer auch dann unterliegt, wenn derselbe einer wirklichen Gährung nicht unter- 
worfen gewesen und wenn derselbe in pharmaceutischen Laboratorien in trockenem oder 
dickflüssigem Zustande hergestellt wird, so wird Dies zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24. December 1875. 
  
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Dr. Schaffrath. 
  
3. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Allgemeinen Versicherungs-Actiengesellschaft „Union“ zu 
Berlin betreffend; 
vom 29. December 1875. 
Des Ministerium des Innern hat der Allgemeinen Versicherungs-Actiengesellschaft 
„Union“ in Berlin auf Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungs- 
bedingungen und Agenten-Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der 
nach § 130 des Gesetzes über das Brandversicherungswesen vom 23. August 1862 
und § 36 der Ausführungsverordnung vom 20. Oetober desselben Jahres (Seite 366 
und Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zulässigen Ver- 
sicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz 
und die Ausführungsverordnung vom gedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen 
und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.