Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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5. 
Collationirte Telegramme. 
Die Gebühr für die Collationirung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der 
Gebühr für das gewöhnliche Telegramm selbst. Beträge von weniger als 5 Pfennigen 
werden als volle 5 Pfennige berechnet. 
Das Telegramm wird von den verschiedenen Telegraphen-Anstalten, welche bei der 
Beförderung mitwirken, vollständig collationirt. 
Die bezahlte Collationirung muß erfolgen für diejenigen Privat-Telegramme, 
welche eine geheime Sprache in Ziffern oder Buchstaben enthalten. Diese Vorschrift ist 
weder auf Staats-Telegramme, noch auf verabredete Sprache, welche aus verständlichen 
Worten zusammengesetzt ist, anwendbar. 
6. 
Empfangs-Anzeigen. 
Für die Empfangs-Anzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Worten zu entrichten. 
Durch die Empfangs-Anzeige wird dem Aufgeber eines Telegramms die Zeit, zu 
welcher sein Telegramm seinem Correspondenten zugestellt worden ist, unmittelbar nach 
der Bestellung telegraphisch mitgetheilt. 
7. 
Vervielfältigung der Telegramme. 
Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Telegraphen— 
Anstalt an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenen 
Wohnungen in demselben Orte bestellt werden soll, sind bei Telegrammen bis zu 
50 Worten 40 Pfennige und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 50 Worten 
oder einen Theil derselben mehr fernere 40 Pfennige zu entrichten. 
8. 
Weiterbeförderungs-Gebühren. 
Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer 
Telegraphen-Anstalt hinaus ist zu entrichten: 
a) bei Postbeförderung: 
das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eilbestellung; 
b) bei Benutzung anderer Beförderungsmittel: 
die der Telegraphen-Anstalt erwachsenden Auslagen. 
Bei Benutzung von Eilboten ist der Regel nach die bei Eilbestellung von Postsend- 
ungen gültige Taxe in Anwendung zu bringen.
	        
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