Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b) die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Tele— 
gramms. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu 
vermuthen, daß sein Telegramm verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen 
Antrag innerhalb der nächsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Tele— 
gramnms stellt. 
Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichtigungs-Telegramm und die 
Gebühr für die Antwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen. 
Diese Gebühren werden auf Reclamation, welche in gewöhnlicher Form zu erheben 
ist, zurückvergütet, wenn sich aus der Reclamation ergiebt, daß der Sinn des ursprüng— 
lichen Telegramms durch die Telegraphen-Anstalt verstümmelt worden ist, vorausgesetzt 
indessen, daß die Collation für dasselbe bezahlt war. Für dies berichtigte Telegramm 
selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet. 
18. 
Reclamationsfrist. 
Jeder Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes 
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an gerechnet, an— 
hängig gemacht werden. 
19. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nach— 
zuzahlen. 
Irrthümlich zuviel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. Der 
Betrag der vom Aufgeber zuviel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen 
Antrag erstattet. 
20. 
Telegramme auf Eisenbahn-Telegraphen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, welche unter Be— 
nutzung von Eisenbahn-Telegraphen befördert werden. 
Jedoch kann für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphen-Station aufgegebene Tele— 
gramm von den Eisenbahn-Verwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennigen vom Aufgeber 
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphen-Stationen berechtigt, für 
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennigen 
zu erheben. Beides zusammen darf aber von den ausschließlich mit dem Bahn-
	        
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