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b) die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Tele—
gramms.
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu
vermuthen, daß sein Telegramm verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen
Antrag innerhalb der nächsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Tele—
gramnms stellt.
Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichtigungs-Telegramm und die
Gebühr für die Antwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen.
Diese Gebühren werden auf Reclamation, welche in gewöhnlicher Form zu erheben
ist, zurückvergütet, wenn sich aus der Reclamation ergiebt, daß der Sinn des ursprüng—
lichen Telegramms durch die Telegraphen-Anstalt verstümmelt worden ist, vorausgesetzt
indessen, daß die Collation für dasselbe bezahlt war. Für dies berichtigte Telegramm
selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
18.
Reclamationsfrist.
Jeder Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an gerechnet, an—
hängig gemacht werden.
19.
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren
Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nach—
zuzahlen.
Irrthümlich zuviel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. Der
Betrag der vom Aufgeber zuviel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen
Antrag erstattet.
20.
Telegramme auf Eisenbahn-Telegraphen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, welche unter Be—
nutzung von Eisenbahn-Telegraphen befördert werden.
Jedoch kann für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphen-Station aufgegebene Tele—
gramm von den Eisenbahn-Verwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennigen vom Aufgeber
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphen-Stationen berechtigt, für
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennigen
zu erheben. Beides zusammen darf aber von den ausschließlich mit dem Bahn-