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& 29. Bekanntmachung.
Nechdem im Anschlusse an die unter dem 21. Februar dieses Jahres bekannt gemachte
Verordnung, Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni
1872 betreffend (Seite 198 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870),
seiten des Herrn Reichskanzlers das nachstehend abgedruckte Reglement über die Be-
nutzung der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn- —
Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst be—
treffen, erlassen worden ist, so wird dasselbe hiermit für das Königreich Sachsen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 21. März 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Reglement
über die Benutzung der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen
Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den
Eisenbahndienst betreffen.
1.
Simntliche Stationen der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets ge—
legenen Eisenbahnen sind zur Annahme und Beförderung solcher Telegramme, welche
nicht den Eisenbahndienst betreffen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Reglements
ermächtigt.
82.
Die Eisenbahn-Telegraphenstationen dürfen Telegramme annehmen:
a) wenn keine Reichs-Telegraphenanstalt in demselben Orte ist: von Jedermann,
b) wenn eine Reichs-Telegraphenanstalt an demselben Orte ist: nur von solchen
Personen, die mit den Zügen ankommen, abreisen oder durchreisen.
§ 3.
Die telegraphische Correspondenz ist ohne Rücksicht darauf, ob sie ausschließlich oder
nur streckenweise auf Bahntelegraphen ihre Beförderung erhält, den Bestimmungen der
jedesmaligen Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich unterworfen.