Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Verbindungsleitungen, welche mehrere Eisenbahn-Telegraphenstationen mit 
einem Reichs-Telegraphenamt verbinden und eine Correspondenz zwischen den Eisen— 
bahnstationen unter sich ermöglichen, dürfen unter Controle des Reichs-Telegraphen— 
amtes zu bahndienstlichen Mittheilungen benutzt werden. Dagegen dürfen Privat— 
Telegramme zwischen den Eisenbahn-Telegraphenstationen auf solchen Leitungen nicht 
gewechselt werden. 
Die Verbindungsleitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn-Telegraphenstationen 
erforderlichen Stationseinrichtungen (Apparate, Batterien 2c.), werden für Rechnung 
der Reichstelegraphie hergestellt und unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich 
vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn-Telegraphenleitungen betrachtet 
und nach den bei den Eisenbahnverwaltungen bestehenden Anweisungen von den beider- 
seitigen Beamten bedient. 
Die Eisenbahnverwaltungen machen demgemäß den Bezirks-Ober-Postdirectionen 
von den für diese Bahnlinien bestehenden dienstlichen Anweisungen behufs der Beachtung 
seitens der Reichs-Telegraphenanstalten Mittheilung. 
88. 
Die Auswechselung von Telegrammen zwischen den Anstalten des Reichs- und denen 
des Eisenbahntelegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungsleitung und, 
falls eine solche nicht vorhanden oder nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt 
jedoch den beiderseitigen Anstalten überlassen, die Auswechselung durch Boten zu be— 
wirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. 
In solchen Fällen werden die angekommenen bz. angenommenen Telegramme schriftlich 
ausgefertigt und in einer das Telegraphengeheimniß sichernden Weise (sei es in einem 
Umschlag, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen Telegramme angegeben ist, sei 
es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe, auch unter 
Benutzung eines Quittungsbuches, übergeben. 
89. 
a) Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn— 
telegraphen erfolgt ist (§ 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr 
ungetheilt zu. 
b) Werden Telegramme streckenweise mit dem Reichstelegraphen und streckenweise 
mit dem Bahntelegraphen befördert, so findet eine Theilung der Gebühren in der Art 
statt, daß 
1. für die innerhalb des Deutschen Reichs und Luxemburgs beförderten Tele- 
gramme die Reichs-Telegraphenverwaltung drei Fünftel, die Eisenbahn-Tele- 
graphenverwaltungen zwei Fünftel der erhobenen Gebühr erhalten, und daß
	        
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