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Die Verbindungsleitungen, welche mehrere Eisenbahn-Telegraphenstationen mit
einem Reichs-Telegraphenamt verbinden und eine Correspondenz zwischen den Eisen—
bahnstationen unter sich ermöglichen, dürfen unter Controle des Reichs-Telegraphen—
amtes zu bahndienstlichen Mittheilungen benutzt werden. Dagegen dürfen Privat—
Telegramme zwischen den Eisenbahn-Telegraphenstationen auf solchen Leitungen nicht
gewechselt werden.
Die Verbindungsleitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn-Telegraphenstationen
erforderlichen Stationseinrichtungen (Apparate, Batterien 2c.), werden für Rechnung
der Reichstelegraphie hergestellt und unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich
vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn-Telegraphenleitungen betrachtet
und nach den bei den Eisenbahnverwaltungen bestehenden Anweisungen von den beider-
seitigen Beamten bedient.
Die Eisenbahnverwaltungen machen demgemäß den Bezirks-Ober-Postdirectionen
von den für diese Bahnlinien bestehenden dienstlichen Anweisungen behufs der Beachtung
seitens der Reichs-Telegraphenanstalten Mittheilung.
88.
Die Auswechselung von Telegrammen zwischen den Anstalten des Reichs- und denen
des Eisenbahntelegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungsleitung und,
falls eine solche nicht vorhanden oder nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt
jedoch den beiderseitigen Anstalten überlassen, die Auswechselung durch Boten zu be—
wirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung.
In solchen Fällen werden die angekommenen bz. angenommenen Telegramme schriftlich
ausgefertigt und in einer das Telegraphengeheimniß sichernden Weise (sei es in einem
Umschlag, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen Telegramme angegeben ist, sei
es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe, auch unter
Benutzung eines Quittungsbuches, übergeben.
89.
a) Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn—
telegraphen erfolgt ist (§ 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr
ungetheilt zu.
b) Werden Telegramme streckenweise mit dem Reichstelegraphen und streckenweise
mit dem Bahntelegraphen befördert, so findet eine Theilung der Gebühren in der Art
statt, daß
1. für die innerhalb des Deutschen Reichs und Luxemburgs beförderten Tele-
gramme die Reichs-Telegraphenverwaltung drei Fünftel, die Eisenbahn-Tele-
graphenverwaltungen zwei Fünftel der erhobenen Gebühr erhalten, und daß