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& 1. Der Bezirk der Festung Königstein bildet einen besonderen Ortsarmen—
verband, welcher von dem jedesmaligen Commandanten der Festung verwaltet und ver—
treten wird. «
s2.Vom1.Juli1876abhabendieKreishauptmannfchaftenjedefürihren
Bezirk selbstständig über Anerkennung Hilfsbedürftiger als Landarmer oder unter—
stützungsberechtigter Ausländer, sowie über Anerkennung oder Ablehnung von Ersatz-
ansprüchen der Armenverbände zu beschließen. Gegen ihre betreffenden Entschließungen
finden Recurse an das Ministerium des Innern im reinen Verwaltungswege nicht statt,
vielmehr können bezügliche Ansprüche an die Staatskasse nur im Wege des Administrativ-
justizprocesses geltend gemacht werden.
Die Berechtigung, sich behufs der öffentlichen Unterstützung Landarmer oder hilfs-
bedürftiger Ausländer der Ortsarmenverbände als ihrer Organe zu bedienen, steht den
Kreishauptmannschaften besonders auch dann zu, wenn der Landarmenverband nach § 31
des Bundesgesetzes (Seite 366 des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1870) zur Ueber-
nahme eines Hilfsbedürftigen verpflichtet ist.
& 3. Die Anmeldung behufs Wahrung von Ersatzansprüchen nach § 34, Abs. 2
des Bundezsgesetzes ist, ohne Unterschied, ob es sich um Ansprüche gegen Ortsarmenver-
bände oder gegen den sächsischen oder einen anderen Landarmenverband handelt, bei der
Kreishauptmannschaft des den Anspruch erhebenden Ortsarmenverbands zu bewirken.
§ 4. Zu Ertheilung der nach § 7, Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom
6. Juni 1871 den vormaligen Kreisdirectionen zugewiesenen Entscheidungen erster
Instanz wird in den Fällen, in welchen die Kreishauptmannschaft Dresden in Vertret-
ung des Landarmenverbands Entschließung gefaßt hat, die Kreishauptmannschaft Leipzig,
dagegen in den Fällen, in welchen die bezügliche Entschließung von den Kreishauptmann-
schaften Leipzig, Zwickau oder Bautzen gefaßt worden ist, die Kreishauptmannschaft
Dresden hiermit mit Auftrag versehen.
#5. Der Tarissatz, nach welchem die für die Verpflegung eines arbeitsunfähigen
Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten einem sächsischen Armenverbande von einem
anderen sächsischen Armenverbande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Ver-
pflegung:
aà) einer Person über 14 Jahten 60 ,
b) einer Person von 14 Jahren und darunter 40
Dieser Satz erhöht sich, wenn und so lange der Verpflegte (gleichviel ob innerhalb
oder außerhalb eines Krankenhauses oder einer Armenanstalt) mit ärztlicher Hilfe und
Krankenpflege hat versehen werden müssen,
c) bei Personen über 14 Jahren auf. . . . . . ..- 1A,
d) bei Personen von 14 Jahren und darunter auf . . 60