Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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52. Bekanntmachung, 
die Uebernahme der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahn durch den Königlich 
Sächsischen Staat betreffend; 
vom 27. Juni 1876. 
Nechdem die von Wolfsgefährt über Berga, Greiz, Elsterberg und Plauen nach 
Weischlitz führende Sächsisch-Thüringische Eisenbahn mit Zustimmung der Großherzoglich 
Weimarischen, sowie Fürstlich Reußischen ä. L. Regierungen von dem Königlich Sächsischen 
Staate angekauft worden ist, hat das Finanz-Ministerium die Leitung des Betriebs 
dieser Bahn 
von dem 1. Juli dieses Jahres an 
der Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragen. 
Dresden, am 27. Juni 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
e 53. Bekanntmachung, 
die Uebernahme der Verwaltung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn durch die Staats- 
eisenbahnverwaltung betreffend; 
vom 28. Juni 1876. 
Nochdem der Vertrag über den Ankauf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn durch den 
Staat nunmehr definitiv abgeschlossen worden ist, hat das Finanz-Ministerium die 
Verwaltung dieser Bahn 
vom 1. Juli dieses Jahres an 
der Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragen. 
Dresden, den 28. Juni 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
39°“
	        
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