Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Stundenzahl in einer Classe darf, ohne Berücksichtigung des Unterrichts in 
der Stenographie, im Turnen und Gesang, über 34 wöchentlich nicht ansteigen. 
& 46. Jede Realschule I. Ordnung besteht aus acht aufsteigenden Classen. Sie 
führen die Namen Sexta, Ouinta, Quarta, Tertia, Untersecunda, Obersecunda, 
Unterprima, Oberprima. 
Die Aufnahme in die unterste Classe darf nicht vor dem erfüllten zehnten Lebens- 
jahre geschehen. 
& 47. Der Unterrichtscursus schließt mit einer Reifeprüfung ab. 
Ueber die Einrichtung dieser Prüfung trifft die oberste Schulbehörde Bestimmung. 
Das in dieser Prüfung erworbene Zeugniß der Reife gewährt das Recht zu Stu- 
dien an allen höheren Fachschulen des Landes und zum Besuche der Universität, um da- 
selbst Mathematik und Naturwissenschaften, sowie Pädagogik in Verbindung mit 
modernen Sprachen zu studiren. 
III. Realschulen II. Ordnung. 
#48. Die Realschulen II. Ordnung sind Unterrichtsanstalten für die männliche 
Jugend mit gleichen Bildungsmitteln, wie die Realschulen I. Ordnung. Das Unter- 
richtsziel ihrer ersten Classe entspricht jedoch im Wesentlichen nur demjenigen der Secunda 
der Realschulen 1. Ordnung (vergl. § 52). 
49. Die Realschulen II. Ordnung sind Gemeindeanstalten, welche in Betreff der 
Mittel zu ihrer Begründung und Unterhaltung zunächst an die Einnahme der Anstalt 
selbst und an die Zuschüsse der Gemeinde gewiesen sind. 
Genießen Realschulen II. Ordnung Staatsunterstützungen, so kommt die Besetzung 
der Stelle des Directors und des ersten Oberlehrers der obersten Schulbehörde zu, 
dafern nicht derselben in Betreff der Stellenbesetzung bereits weiter gehende Befugnisse 
eingeräumt worden sind. 
§50. Die Realschule II. Ordnung, welche ihre Schüler ganz in demselben Lebens- 
alter und unter denselben Anforderungen an deren Vorbildung, wie die Realschule 
I. Ordnung, aufnimmt (vergl. § 46), baut sich aus fünf Classen auf, welche als fünfte, 
vierte, dritte, zweite und erste Classe zu bezeichnen sind. 
Für die erste Classe wird in der Regel ein zweijähriger Besuch erfordert und es 
bilden die Schüler des zweiten Jahres zwar eine besondere Abtheilung, es sollen aber 
beide Abtheilungen im Unterrichte vereinigt sein, so lange die Zahl der Schüler der- 
selben nicht über 30 ansteigt (vergl. § 11). 
51. Die Realschulen II. Ordnung haben in der Hauptsache dieselben Lehrgegen- 
stände, welche für die Realschulen 1. Ordnung § 44 vorgeschrieben sind. 
Classenzahl. 
Aufnahme-= 
erforderniß. 
Reifeprüfung. 
Aufgabe. 
Gemeinde- 
anstalten. 
Wirkung der 
Staatsunter- 
stützung. 
Classenzahl. 
Aufnahme- 
erforderniß. 
Unterrichts- 
gegenstände.
	        
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