Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Eine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider erfolgte Uebertragung eines geistlichen 
Amtes gilt in allen staatlichen Beziehungen als nicht geschehen. 
626. Die Vorschriften in §§ 19 bis 25 kommen zur Anwendung, gleichviel, ob 
das Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden, oder nur eine Stellvertretung 
oder Hilfsleistung in demselben stattfinden soll. 
Auch einzelne geistliche Amtshandlungen dürfen nur von Personen vorgenommen 
werden, welche zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder 
zur Hilfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der §§ 19 bis 25 berufen 
worden sind. 
& 27. Der sogenannte Tischtitel darf nur an Solche, welche nach §§ 19 fg. zu 
Erlangung eines geistlichen Amtes befähigt sind und, seiten des Staates, nur im Falle 
nachgewiesenen Bedürfnisses gewährt werden. 
§ 28. Inhaber eines geistlichen Amtes dürfen Würden, Pfründen, Orden oder 
Ehrentitel, welche von auswärtigen kirchlichen Oberen oder Souveränen verliehen wer- 
den, nur mit Genehmigung des Königs annehmen. 
§ 29. Neue geistliche Einrichtungen jeder Art, welche in irgend einer Hinsicht 
die staatlichen oder bürgerlichen Verhältnisse berühren, dürfen nur mit Genehmigung 
der Staatsregierung ausgeführt werden. 
Die Genehmigung darf nur aus staatlichen Gründen versagt werden. 
* 30. Mitglieder von Orden oder ordensähnlichen Congregationen dürfen auch 
als Einzelne ihre Ordensthätigkeit innerhalb des Königreichs nicht ausüben. 
Nur reichsangehörige Mitglieder solcher Frauen-Congregationen, welche innerhalb 
des Deutschen Reiches ihre Niederlassung haben und sich ausschließlich der Kranken= und 
Kinderpflege widmen, dürfen auch ferner als Einzelne mit Genehmigung und unter 
Aufsicht der Staatsregierung ihre Ordensthätigkeit im Lande ausüben. Die Geneh- 
migung ist jederzeit widerruflich. 
1. Geistliche Brüderschaften, welche mit Orden oder ordensähnlichen Congre- 
gationen in Verbindung stehen, dürfen nicht errichtet werden. 
32. Das Schutz= und Oberaufsichtsrecht des Staates über das Vermögen kirch- 
licher Stiftungen, § 60 der Verfassungsurkunde, erstreckt sich auf das Vermögen der 
katholischen Kirchen, Kirchenämter und kirchlichen Anstalten. 
Die zu einem solchen Vermögen gehörigen Grundstücke und nutzbaren Rechte dürfen 
nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung veräußert, das Stammvermögen nicht 
ohne Genehmigung der Staatsregierung vermindert werden. "6 
# 33. Stiftungen für Zwecke der katholischen Kirche oder für Geistliche oder 
Kirchendiener dieser Kirche bedürfen zu staatlicher Anerkennung und Erlangung der 
Rechte juristischer Personen der Genehmigung der Staatsregierung.
	        
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