Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 341 — 
834. Die Staatsregierung ist befugt, wegen Handlungen oder Unterlassungen, 
welche diesem Gesetze oder den auf Grund desselben von den zuständigen Behörden er- 
lassenen Anordnungen zuwider sind, Geldstrafen in einer den Vermögensverhältnissen 
angemessenen Höhe als Ordnungsstrafen zu verfügen, sowie sonst zur Durchführung der 
Vorschriften dieses Gesetzes und von Anordnungen der gedachten Art gesetzlich zulässige 
Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. 
35. Die Staatsregierung wird in allen durch dieses Gesetz derselben zugewie- 
senen Berechtigungen und Obliegenheiten durch das Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts vertreten. 
36. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch auf- 
gehoben. 
#37. Wegen Anwendung dieses Gesetzes auf die Oberlausitz, insoweit dabei deren 
verfassungsmäßige Verhältnisse in Frage kommen, wird nach Einvernehmen und, soweit 
nöthig, erlangtem Einverständnisse der Oberlausitzer Provinzialstände besondere Be- 
stimmung ergehen. 
* 38. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 23. August 1876. 
Albert. 
Dr. Karl Friedrich von Gerber. 
81. Bekanntmachung, 
die Berufung der zweiten ordentlichen Landessynode der evangelisch-lutherischen 
Kirche betreffend; 
vom 24. August 1876. 
  
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, die zweite ordent- 
liche Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche im Königreiche Sachsen 
zum 2. October 1876 
einzuberufen. 
1876. 51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.