Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Landes-Immobiliar-Brandversicherungskasse in der vorhergegangenen Periode getroffenen 
Maßregeln zu beschränken, sondern auf die gesammte Verwaltung der Landesanstalt und 
deren Ergebnisse sich zu erstrecken, auch ist dabei den Ständen gleichzeitig der Personal— 
und Besoldungsetat der Brandversicherungs-Commission mit Dependenzen vorzulegen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Gebäudeversicherung. 
Abschnitt III. 
Von der Anmeldung zur Versicherungsnahme oder Versicherungs- 
veränderung. 
38. Alle auf Versicherungen bei der Landesanstalt sich beziehenden Anmeldungen 
der § 39 gedachten Art sind innerhalb der geordneten Frist bei der Verwaltungs- 
behörde erster Instanz anzubringen. 
39. Anmeldepflichtig sind: 
a) jedes aus roher Wurzel oder nach vorhergegangenem Brande neu hergestellte, 
oder durch Dismembration erworbene versicherungspflichtige Gebäude oder an- 
dere dergleichen Object, 
b) jede Veränderung an einem bereits versicherten Objeete in seinem Bestande oder 
seiner Beschaffenheit, wodurch sich überhaupt dessen Werth um mindestens 
5 Procent erhöht oder vermindert, 
J) jede solche Veränderung in der Benutzung des versicherten Objects, wodurch 
dessen Versetzung aus der bisherigen Beitragsclasse in eine andere bedingt wird, 
d) jede Abtragung eines Gebäudes, wenn dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt 
wird, 
e) jedes interimistisch errichtete Gebäude (8 5a). 
# 40. Die Anmeldung hat in den Fällen § 39a, b und e von Zeit der Vollend- 
ung des Baues oder der Veränderung an, in den Fällen § 39c von Zeit der einge- 
tretenen veränderten Benutzung an 
binnen längstens vierzehn Tagen 
oder dafern in den Fällen § 39 a bis c das anzumeldende Object vor seiner völligen 
Herstellung zur Benutzung gelangt, von Zeit der Ingebrauchnahme an 
binnen gleicher Frist 
zu erfolgen. 
In dem Falle § 39d kann die Anmeldung sofort nach erfolgter Abtragung ge- 
schehen.
	        
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