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Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor vollendetem 25sften Lebensjahre aus dem
Schulamt für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Landwehr-
Bezirks-Kommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung
zu machen.
810.
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute.
Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten
auf Staatskosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven
Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen.
. Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß
sie für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger
aktiv zu dienen haben.
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten.
11.
Reserve-Pflicht.
Die Reserve-Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienst-
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat.
PDie Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem
Dienstalter eingetheilt.
.Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (8 7, 3).
M. Str. G. § 18. R. M. G. 8 62.
.Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole läuger als ein Jahr entziehen
oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können,
abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Ver-
längerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend
weiter zurückversetzt werden.
R. M. G. 8 67.
Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-
Versammlungen des betreffenden Jahres.
R. M. G. 8 62.
Reserve-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9.
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