Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zum Wiederaufbaue auf einem anderen, jedoch in demselben Gemeindebezirke gele— 
genen Grundstücke ist, soweit nicht ein Fall der §& 123 gedachten Art stattfindet, die 
Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger erforderlich. 
Diese Genehmigung vorausgesetzt, kann unter Umständen auch gestattet werden, die 
Vergütungsgelder für den einen Gebäudecomplex zu Neubauten, Vergrößerungs= oder 
Verbesserungsbauten auf einem anderen Gebäudecomplexe desselben Ortes und desselben 
Besitzers zu verwenden. 
Der Anbau in einer anderen Gemeinde wird nur unter dringenden Umständen nach 
vorgängigem Gehör der Gemeinde des Brandorts und nach dazu erklärter Zustimmung 
der hypothekarischen Gläubiger gestattet werden. 
Die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger kann auch in den in Absatz 2, 3 
und 4 gedachten Fällen nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt 
werden. 
116. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, die Brandschädenvergütungsgelder 
ganz oder zum Theil an Diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit zum Wieder- 
aufbaue der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendetes Bauholz oder andere 
Baumaterialien oder zu demselben Endzwecke baare Vorschüsse erhalten, oder denen sie 
die Ausführung des Baues ins Gedinge übergeben haben. Eine solche Abtretung 
erlangt jedoch der Landesanstalt gegenüber erst dadurch Giltigkeit, daß sich der Ab- 
tretende dazu vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz in verbindlicher Weise be- 
kannt hat. 
Die bei dergleichen Abtretungen vorkommenden Amtshandlungen der Verwaltungs- 
behörde sind stempel= und kostenfrei zu expediren. 
117. Ir allen anderen Fällen hängt die Abtretung von Brandschädenvergütungs- 
geldern an dritte Personen ohne gleichzeitige Abtretung der Brandstätte nebst Zubehör 
von der vorgängigen Genehmigung der Brandversicherungs-Commission ab und ist nur 
in dem Falle zu gestatten, wenn 
a) die hypothekarischen Gläubiger ihre Zustimmung ertheilt haben, oder die Ge- 
nehmigung nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt 
worden ist, 
b) nachgewiesen ist, daß die abgetretene Summe der Schädenvergütung zur Aus- 
führung anderer Gebäude aus roher Wurzel verwendet wird, und 
Jc) dem Antrage auf Abtretung beachtenswerthe Billigkeitsrücksichten zur Seite stehen. 
Ob und inwieweit dabei noch andere Bedingungen aus bau= oder feuerpolizeilichen 
Rücksichten zu stellen sind, hat die Brandversicherungs-Commission unter Vernehmung 
mit der Baupolizeibehörde zu ermessen.
	        
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