Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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bar werdende, nach technischem Ermessen zum Wiederaufbaue auf bisheriger Stelle 
noch brauchbare Grundmauern, Brunnen 2c. hat unter Berücksichtigung des am Orte 
üblichen Grund= und resp. Ertragswerths, der einschlagenden Bewirthschaftungsverhält- 
nisse, sowie der Baumaterialienpreise und Löhne zu erfolgen. 
Von der ausfallenden Entschädigungssumme ist der Werth für die durch die Ab- 
tragungen gewonnen werdenden, wieder brauchbaren Baumaterialien, nach Abzug der 
Gewinnungskosten und des Betrags der etwa durch die Lage der neuen Baustelle be- 
dingten Transportkosten zu kürzen. 
#131. Ist wegen der nach § 130 zu gewährenden Entschädigungen zu einem 
gütlichen Uebereinkommen unter den Betheiligten nicht zu gelangen, so hat deren Er- 
mittelung und Feststellung auf Kosten der betreffenden Gemeinde durch drei vorher ge- 
hörig zu verpflichtende Sachverständige zu erfolgen, welche mit den Betheiligten weder 
durch Verwandtschaft noch durch Schwägerschaft und zwar sowohl in der Seitenlinie der 
Verwandtschaft als in Ansehung der Schwägerschaft bis mit dem vierten Grade, noch 
auch durch das Band der Ehe verbunden sind. 
*132. Von den Sachverständigen wird der Eine und zwar bei Gemeinden be- 
ziehentlich durch den Stadtrath, Stadtgemeinderath oder Gemeinderath, rücksichtlich der 
selbstständigen Gutsbezirke aber durch die Amtshauptmannschaft, der Andere von den 
betheiligten Grundbesitzern gemeinschaftlich und der Dritte von diesen beiden Sachver- 
ständigen selbst gewählt. 
Haben die Betheiligten binnen der von der Baupolizeibehörde vorgeschriebenen Frist 
ihren Sachverständigen nicht ernannt, oder können sich die beiden erstgewählten Sach- 
verständigen über die Wahl des Dritten nicht einigen, so geht in jedem dieser Fälle das 
Wahlrecht in Städten mit Revidirter Städteordnung auf die Kreishauptmannschaft, in 
den übrigen Städten, den Landgemeinden und den selbstständigen Gutsbezirken auf die 
Bezirksamtshauptmannschaft über. 
*133. Wenn sich die Sachverständigen über die Höhe der zu gewährenden Ent- 
schädigung nicht vereinigen können, ist der Durchschnitt aus allen drei Taxen zu 
ermitteln und darnach die Entschädigung festzustellen. 
Will sich der betheiligte Eigenthümer bei der auf diese Weise bestimmten Ent- 
schädigung nicht beruhigen, so tritt zwar die auf diesen Fall sich beziehende Vorschrift 
§ 31 der Verfassungsurkunde (Seite 248 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1831) 
ein, es wird dadurch jedoch die Ausführung der die Entschädigung veranlassenden 
Maßregel nicht behindert. 
134. Durch Abtretung, Vereinigung oder Umtausch von Baustellen 2c. werden 
die auf den betreffenden Grundstücken haftenden Lasten und Gerechtigkeiten, soweit nicht 
den Gesetzen nach eine anderweite Regulirung des Steuerverhältnisses zu erfolgen hat,
	        
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