Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 385 — 
Abschnitt X. 
Von den Brandschädenvergütungen. 
172. Für solche Gegenstände, welche an Stelle abgebrannter und von der 
Landesanstalt bereits entschädigter Versicherungsobjecte angeschafft und betriebsfähig 
aufgestellt, jedoch noch nicht zur Katastration angemeldet worden sind, findet eine 
Schädenvergütung nur nach Maßgabe der wegen der älteren Versicherungsobjeete vor- 
her bestandenen Versicherungssumme statt, vorausgesetzt, daß die neuangeschafft gewesenen 
Gegenstände nicht anderweit versichert sind und in Folge dessen jeder Entschädigungs- 
anspruch der Landesanstalt gegenüber ausgeschlossen ist. 
*173. Wenn für einzelne Theile der unter einem und demselben Buchstaben 
katastrirten Versicherungsgruppe gesonderte Neu= und Zeitwerthe in Ansatz stehen, so 
sind diese Werthe der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu legen. 
& 174. Bei Feststellung der Schädenvergütung im Verhältniß zur Zeitwerths- 
und Versicherungssumme des brandbeschädigten Objects ist die durch Zeit und Abnutz- 
ung eingetretene Verringerung des Zeitwerths in Rechnung zu bringen und in der 
Regel auf jedes Versicherungsjahr nach Ablauf des ersten vollen Jahres, von Zeit der 
letzten Katastration an gerechnet, die katastrirte Zeitwerths= und Versicherungssumme 
in Ansehung der Objecte der I. bis III. Kategorie um 2½ Procent, oder ein 
Vierzigstel, und 
in Ansehung der Objecte der IV. bis VI. Kategorie um 3 1/2 Procent, oder ein 
Dreißigstel, 
herabzusetzen. 
Für die Zeitberechnung ist dabei das Datum des Katastrationsprotokolls maß- 
gebend. Das Jahr, in welchem sich der Brandschaden ereignet, ist dabei als ein ganzes 
Jahr zu rechnen. 
*175. Stellt sich durch die zum Zwecke der Schädenwürderung vorzunehmenden 
Erörterungen heraus, daß die seit der letzten Katastration durch Zeit, Gebrauch oder 
andere Umstände eingetretene Werthsverringerung des Objects eine größere ist, als 
oben angegeben, so ist diese größere Abnutzung und Entwerthung in Rechnung zu stellen. 
176. In dem Falle, wenn behufs der Brandschädenregulirung und erst bei 
derselben, in Folge vor dem Brande eingetretener und nicht angemeldeter Veränder- 
ungen an katastrirten und versicherten Objecten anderweite Katastrationsumterlagen für die 
Neu= und Versicherungswerthe der betreffenden Objecte aufzustellen sind, hat die Zeit- 
berechnung für den Werths= und Vergütungsabzug demohnerachtet nach Maßgabe 
des Datums der zuletzt vor dem Brande aufsgestellten Katastration zu erfolgen. 
1876. 57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.