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s) alle zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden, an einem bestimmten
Orte feststehende Maschinen, als: Dreschmaschinen, Wäsch- und
Schneidemaschinen für Kartoffeln, Rüben und dergleichen;
t) alle Arten von Pumpen und Wasserhebungsvorrichtungen mit den zu—
gehörigen, innerhalb der betreffenden Gebäude freiliegenden, beziehentlich frei-
stehenden metallenen, steinernen, thönernen oder hölzernen Röhrenleitungen;
u) alle Riemen, Gurte oder Ketten zur Uebertragung der Bewegung von den
Motoren und von den Wellen und Scheiben des gangbaren Zeugs auf die be-
treffenden einzelnen Maschinen;
V) alle Gasbereitungsapparate nebst Zubehör, ferner die an den Gebäuden befind-
lichen Gasleitungsröhren und Gasmesser (Gasuhren) nebst den an ersteren an-
geschraubten Leuchtern mit Brennern und Hähnen, jedoch ausschließlich der so-
genannten Kronleuchter.
Nicht zutrittsfähig sind die neben den vorgedachten Betriebsobjecten vorkommenden
Gegenstände:
I. alle beweglichen Geräthschaften und Requisiten zum industriellen, gewerblichen und
landwirthschaftlichen Betriebe, z. B.
1. die zu den verschiedenen Spinnmaschinen, Schafwollkämmereien, Webereien,
Rauhmaschinen, Strumpfstühlen 2c. gehörigen Wickelwalzen, Spulen,
Aufsteckespindeln, Pfeifen, Handkämme, Kardenstäbe, Decatirvorricht-
ungen, Karden, Pappen, Luntentöpfe, Woll= und Garnkörbe, Kästen,
die nicht befestigten Waagen, die hierzu und zu den befestigten Waagen
gehörigen Gewichte 2rc.;
l die Formen, gravirten Platten und Walzen in den Zeugdruckereien;
3. die zum Handgebrauche bestimmten Hämmer, Feilen, Bohrer, Meisel,
Stemmeisen, Handsägen, Schraubenschneidekluppen mit Backen und
Bohrern, Richtscheite, Winkel, Zirkel, Zangen, Gesenke, Schmelztiegel,
Formkästen, Gieskellen und dergleichen in den Maschinenbauanstalten
und Metallgießereien;
4. die bei verschiedenen Pressen gebräuchlichen Preßplatten, Preßbreter, Preß-
spähne und Brandpappen, Filze und dergleichen;
5. die Setzkästen und Lettern in den Buchdruckereien;
6. die gewöhnlichen Weber-, Strumpfwirker= und Posamentirstühle der Mieth-
bewohner 2rc.;
7. alle auf Rädern ruhende fahrbare Maschinen, welche zu ebener Erde auf-
bewahrt stehen und überhaupt aus dem Gebäude gefahren werden
können;
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