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Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Um-
ständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen
des Reichs verschoben werden.
W. G. 8§ 6.
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinen-Personal,
sowie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung
und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Flotte bis auf ein Jahr
verkürzt werden.
W. G. § 13, 3.
mJunge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben,
genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienst,
ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein.
W. G. § 13, 4.
Seeleute, welche auf einem Deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger
Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die
Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militär-
dienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer
Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nach-
träglich zu erfüllen.
W. G. 8# 13, 5.
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe K. O. § 3, 2 und § 4, 4.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations-
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden.
W. G. 8§ 13, 5.
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navi-
gationsschulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission
für die Prüfung der Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäße Anwendung.
l 16.
Marine-Reserve-Pflicht.
Die Bestimmungen des § 11, 1— finden sinngemäße Anwendung.
Die Versetzung aus der Marine-Reserve in die Seewehr erster Klasse (8 17, 2) er-
folgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres.
. Marine-Reserve-Pflicht ehemaliger Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse siehe
§ 17, s.