Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Al. 
Beitrags-Classifications-Tabelle 
für die 
Gebände 
nach dem Risicoverhältnisse ihrer directen Gefahr. 
  
Regeln bei der Einschätzung. 
Jedes unter Einem Buchstaben und mit einem besonderen Zeitwerthe katastrirte unansteckbare Gebäude ist lediglich 
nach Maßgabe der gegenwärtigen Tabelle Al- für sich zu classificiren. 
Wird ein Gebäude zu verschiedenen Zwecken benutzt, so wird die Feuersgefahr nach Maßgabe der gefahr volleren 
Benutzungs= oder Betriebsart bestimmt. 
Jedes nur theilweise mit hartem und theilweise mit weichem Material gedeckte Gebäude ist als Gebäude mit weicher 
Dachung zu betrachten. 
Sind bei einem Grundstückscomplexe mehr als Ein Gebäude vorhanden, so erfolgt der Ausgleich der verschiedenen 
Gefahren= und Risicoverhältnisse nach Maßgabe der Tabelle A- und der dazu gegebenen Vorschriften. 
Befindet sich ein Gebäude oder Gehöfte vermöge seiner Umgebung durch fremde benachbarte Gebäude in ansteckbarer 
Lage, so wird die Gefahr= und Beitragserhöhung nach der Tabelle A“e. und den dazu ertheilten Vorschriften be- 
messen und in Zuschlag gebracht. 
Blitzableitungen werden in der Regel nur für diejenigen Gebäude, auf welchen sie sich befinden und überhaupt auch 
nur dann als schutzgewährend in Rechnung genommen, wenn dieselben, der sogenannten Charlesschen Regel 
gemäß, derart construirt sind, daß das zu schützende Gebäude selbst mit allen seinen hervorspringenden Theilen 
innerhalb der Mantelfläche eines Kegels liegt, dessen Spitze mit der Spitze der Auffangstange zusammenfällt und 
dessen Grundfläche die doppelte Höhe der Letzteren über dem Boden zum Halbmesser hat. Bei Anwendung meh- 
rerer Auffangstangen dürfen daher je 2 derselben nicht weiter von einander entfernt stehen, als die doppelte Höhe 
beider Auffangstangen beträgt. 
Für Schauspielhäuser gilt die am Schlufse befindliche besondere Classification. 
In dem Falle, wenn von den Eigenthümern nur versicherungsfähiger Gebäude die für nothwendig erkannten und 
als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Veränderungen zur Fortsetzung 
der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen Feuersgefahr nicht sofort ausgeführt und die erforder- 
lichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung und beziehentlich Kündigung der Ver- 
sicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen 
Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel fortbestehen, um 1 bis 3 Classen 
gegen das Ergebniß der Classifications-Tabelle zuschlagsweise erhöht werden.“ 
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