Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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88. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den 
Flußregulirungsverband in Gohlis bei Leipzig; 
vom 22. August 1876. 
Das Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be- 
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Flußregulirungsverband in Gohlis bei Leipzig 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person 
an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts- 
ordnung allenthalben nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. August 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
& 89. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der St. Egidien-Oelsnitz-Stollberger Eisenbabn 
betreffend; 
vom 1. September 1876. 
Des Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den demnächst zu 
beginnenden Bau einer Staatseisenbahn von St. Egidien nach Oelsnitz und Stollberg 
sammt Zweiglinien nach Lugau und in der Richtung auf Hohenstein dem Mitgliede der 
Generaldirection der Staatseisenbahnen 
Finanzrath Robert Theodor Opelt 
übertragen, was zur Nachachtung für Alle, die dies angeht, hiermit bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 1. September 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Ledig.
	        
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