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88. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den
Flußregulirungsverband in Gohlis bei Leipzig;
vom 22. August 1876.
Das Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be-
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Flußregulirungsverband in Gohlis bei Leipzig
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person
an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts-
ordnung allenthalben nachgegangen werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22. August 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 89. Bekanntmachung,
den Commissar für den Bau der St. Egidien-Oelsnitz-Stollberger Eisenbabn
betreffend;
vom 1. September 1876.
Des Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den demnächst zu
beginnenden Bau einer Staatseisenbahn von St. Egidien nach Oelsnitz und Stollberg
sammt Zweiglinien nach Lugau und in der Richtung auf Hohenstein dem Mitgliede der
Generaldirection der Staatseisenbahnen
Finanzrath Robert Theodor Opelt
übertragen, was zur Nachachtung für Alle, die dies angeht, hiermit bekannt gemacht wird.
Dresden, den 1. September 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Ledig.