Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

822. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie 
möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon 
nach vollendetem 17ten Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er 
die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst 
im stehenden Heere oder in der Flotte einzutreten. 
W. G. § 10 
. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das stehende Heer oder die Flotte eintreten, sind 
der Aushebung nicht mehr unterworfen. 
R. M. G. § 10. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das stehende Heer oder 
in die Flotte sind in den Abschnitten XlII. und XIV. enthalten. 
8 23. 
Meldepflicht. 
Nach Beginn der Militärpflicht (§ 20, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich 
zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle (§ 3, 2) anzumelden (Meldepflicht). 
R. M. G. 831. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militär- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. 
Hat er keinen danernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines 
Wohnsitzes d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbst- 
ständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 
W. G. § 17. N. M. G. § 12. 
. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen 
Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Ge- 
burtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Fa- 
milienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
R. M. G. 12. 
.Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß") vorzulegen, sofern die 
Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stamm- 
rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungediener, 
  
*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. R. M. G. § 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.