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bezeichnet. Eine bloße Anmeldung des Rechtsmittels genuͤgt zu dessen Bewahrung
nicht.
Artikel 9.
Dem Imploranten steht frei, die nach Artikel 8. angegebenen Beschwerdepunkte
oder Nichtigkeitsgründe in einer nachtráglichen Schrist ndher auszuführen
und zu rechrfertigen. Diese Schrift muß aber, ohne daß es dazu einer
Aufsorderung bedarf, innerhalb 14 Tagen nach Einreichung der Nichrigkeitsbeschwerde
bei dem Gericht eingereicht werden, widrigenfalls darauf keine Rücksicht
genommen wird. Eine PVerlängerung dieser Frist findet nicht statt.
Artikel 10.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Imploraten zur Beantwortung
binnen der für die Einreichung vorgeschriebenen Frist mit der Warnung abschriftlich
mitgetheilt, daß, wenn die Beantwortung nicht binnen dieser Frist eingehen
sollte, angenommen werden würde, er begebe sich der Erwiederung und
rdume die angeführten Thatsachen ein. Die Gegenausführung auf eine nachtragliche
Rechtfertigungsschrift (Artikel 9.) muß ebenfalls innerhalb der vorstehenden
Frist erfolgen. War dem Imploraten bei Beantwortung der Nichiigkeitsbeschwerden
die nachtrdgliche Rechtferngungsschrift noch nicht zugestellt, 7
muß auf den Eingang der Gegenausführung bis zum Ablaufe jener Frist gewartet
werden.
Die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ist an keine besondere
Form gebunden.
Artikel 11.
(Zu 5. 17. der Verordnung.)
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde zwar gegründet, das angefochtene Erkenneniß
selbst aber aus andern Gründen gerechtfertigt befunden und deshalb aufrecht
erhalten, so #ind die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren,
hiervon aber die auf den Antheil des Imploraten fallenden gerichtlichen Kosten
niederzuschlagen. -
Die Bestimmung des 8. 9. Titel 24. der Prozeßordnung uͤber die Vollstreckung
eines Judikats fuͤr den Fall, wenn ein Dritter die streitige Sache
waͤhrend des Prozesses an sich gebracht hat, findet auch alsdann Anwendung,
wenn in Folge der Vernichtung des angefochtenen Erkenntnisses die Erstattung
des Geleisteten verordnet wird.
Wird in Folge der ausgesprochenen Vernichtung die Sache zum Behuf
einer neuen Ausmittelung in die untern Instanzen zuruͤckgewiesen, so haben die
Gerichte bei dem Verfahren und bei der anderweiten Entscheidung sich nach
den durch das Erkenntniß des Geheimen Ober-Tribunals festgestellren Rechtsgrundsätzen
und Normen zu achten.
Kommt es außer den Fällen des 5. 5. No. 1., 5. und 6. der Verordnung
noch auf eine an sich zulassige Vervollständigung der Nichtigkeitsbeschwerde
und ndhere Vernehmung der Parteien an, so wird diese ebenso, wie in senen
Fällen, durch ein Resolut vor der Emtscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde
angeordnet.
Arti-