Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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bezeichnet.  Eine  bloße  Anmeldung  des  Rechtsmittels  genuͤgt  zu  dessen  Bewahrung
  nicht.
Artikel  9.

Dem  Imploranten  steht  frei,  die  nach  Artikel  8.  angegebenen  Beschwerdepunkte
  oder  Nichtigkeitsgründe  in  einer  nachtráglichen  Schrist  ndher  auszuführen
  und  zu  rechrfertigen.  Diese  Schrift  muß  aber,  ohne  daß  es  dazu  einer
Aufsorderung  bedarf,  innerhalb  14  Tagen  nach  Einreichung  der  Nichrigkeitsbeschwerde
  bei  dem  Gericht  eingereicht  werden,  widrigenfalls  darauf  keine  Rücksicht
  genommen  wird.  Eine  PVerlängerung  dieser  Frist  findet  nicht  statt.

Artikel  10.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  dem  Imploraten  zur  Beantwortung
binnen  der  für  die  Einreichung  vorgeschriebenen  Frist  mit  der  Warnung  abschriftlich
  mitgetheilt,  daß,  wenn  die  Beantwortung  nicht  binnen  dieser  Frist  eingehen
  sollte,  angenommen  werden  würde,  er  begebe  sich  der  Erwiederung  und
rdume  die  angeführten  Thatsachen  ein.  Die  Gegenausführung  auf  eine  nachtragliche
  Rechtfertigungsschrift  (Artikel  9.)  muß  ebenfalls  innerhalb  der  vorstehenden
  Frist  erfolgen.  War  dem  Imploraten  bei  Beantwortung  der  Nichiigkeitsbeschwerden
  die  nachtrdgliche  Rechtferngungsschrift  noch  nicht  zugestellt,  7
muß  auf  den  Eingang  der  Gegenausführung  bis  zum  Ablaufe  jener  Frist  gewartet
  werden.

Die  Beantwortung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  an  keine  besondere

Form  gebunden.
Artikel  11.

(Zu  5.  17.  der  Verordnung.)

Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zwar  gegründet,  das  angefochtene  Erkenneniß
  selbst  aber  aus  andern  Gründen  gerechtfertigt  befunden  und  deshalb  aufrecht
  erhalten,  so  #ind  die  Kosten  des  Nichtigkeitsverfahrens  zu  kompensiren,
hiervon  aber  die  auf  den  Antheil  des  Imploraten  fallenden  gerichtlichen  Kosten
niederzuschlagen.  -

Die  Bestimmung  des  8.  9.  Titel  24.  der  Prozeßordnung  uͤber  die  Vollstreckung
  eines  Judikats  fuͤr  den  Fall,  wenn  ein  Dritter  die  streitige  Sache
waͤhrend  des  Prozesses  an  sich  gebracht  hat,  findet  auch  alsdann  Anwendung,
wenn  in  Folge  der  Vernichtung  des  angefochtenen  Erkenntnisses  die  Erstattung
des  Geleisteten  verordnet  wird.

Wird  in  Folge  der  ausgesprochenen  Vernichtung  die  Sache  zum  Behuf
einer  neuen  Ausmittelung  in  die  untern  Instanzen  zuruͤckgewiesen,  so  haben  die
Gerichte  bei  dem  Verfahren  und  bei  der  anderweiten  Entscheidung  sich  nach
den  durch  das  Erkenntniß  des  Geheimen  Ober-Tribunals  festgestellren  Rechtsgrundsätzen
  und  Normen  zu  achten.

Kommt  es  außer  den  Fällen  des  5.  5.  No.  1.,  5.  und  6.  der  Verordnung
  noch  auf  eine  an  sich  zulassige  Vervollständigung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
und  ndhere  Vernehmung  der  Parteien  an,  so  wird  diese  ebenso,  wie  in  senen
Fällen,  durch  ein  Resolut  vor  der  Emtscheidung  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
angeordnet.

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