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Art. 2.
Befreiungen. Von der Erbschaftssteuer befreit sind:
A. Anfälle, welche gelangen an
1. den König, die Königin und die Königlichen Wittwen;
2. den Fiscus des Deutschen Reichs und den des Königreichs Sachsen, sowie
die für Rechnung derselben verwalteten oder diesen gleichgestellten An—
stalten und Kassen;
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und
deren Familienangehörige nebst den Personen, welche ausschließlich für
die Gesandtschaft angestellt sind oder ausschließlich in dem Dienste des
Gesandten oder Geschäftsträgers oder ihrer Familie stehen, dafern diese
Personen nicht Sächsische Staatsangehörige sind;
4. Ehegatten, zum Pflichttheile berechtigte Verwandte des Erblassers, voll—
bürtige und halbbürtige Geschwister desselben und deren Abkömmlinge
ersten Grades;
5. Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben
in einem Dienstverhältnisse gestanden haben, sofern der Anfall den Be—
trag von 1000 Mark nicht übersteigt. Bei einem höheren Betrage wird
die Summe von 1000 Mark bei Berechnung der Steuer von dem Ge-
sammtbetrage des Anfalls in Abzug gebracht. Besteht der Anfall zum
Theil aus Zuwendungen, welche nach Art. 3 unter A zu versteuern sind,
so erfolgt der Abzug des freizulassenden Betrags zunächst von diesem
Theile der Zuwendungen;
6. Deutsche Orts= und Landarmenverbände zur Verwendung für Hilfs-
bedürftige, Deutsche öffentliche Lehr-, Wohlthätigkeits-, Zucht= und
Arbeitsanstalten, sowie an Deutsche Kirchen und staatlich anerkannte
Religionsgesellschaften, nicht minder an milde Stiftungen im Deutschen
Reiche, sofern solche vom Staate ausdrücklich oder durch Verleihung der
Rechte juristischer Personen anerkannt und nicht zum Besten einzelner
Familien bestimmt sind.
B. Anfälle, welche ausschließlich für kirchliche, wohlthätige, gemeinnützige oder Unter-
richtszwecke oder zur Förderung von Kunst oder Wissenschaft innerhalb des
Deutschen Reichs bestimmt sind, dafern sie nicht einzelne Familien oder be-
stimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten
Zwecke gesichert ist.
C. Anfälle, deren Werth den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt.