Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Art. 2. 
Befreiungen. Von der Erbschaftssteuer befreit sind: 
A. Anfälle, welche gelangen an 
1. den König, die Königin und die Königlichen Wittwen; 
2. den Fiscus des Deutschen Reichs und den des Königreichs Sachsen, sowie 
die für Rechnung derselben verwalteten oder diesen gleichgestellten An— 
stalten und Kassen; 
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und 
deren Familienangehörige nebst den Personen, welche ausschließlich für 
die Gesandtschaft angestellt sind oder ausschließlich in dem Dienste des 
Gesandten oder Geschäftsträgers oder ihrer Familie stehen, dafern diese 
Personen nicht Sächsische Staatsangehörige sind; 
4. Ehegatten, zum Pflichttheile berechtigte Verwandte des Erblassers, voll— 
bürtige und halbbürtige Geschwister desselben und deren Abkömmlinge 
ersten Grades; 
5. Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben 
in einem Dienstverhältnisse gestanden haben, sofern der Anfall den Be— 
trag von 1000 Mark nicht übersteigt. Bei einem höheren Betrage wird 
die Summe von 1000 Mark bei Berechnung der Steuer von dem Ge- 
sammtbetrage des Anfalls in Abzug gebracht. Besteht der Anfall zum 
Theil aus Zuwendungen, welche nach Art. 3 unter A zu versteuern sind, 
so erfolgt der Abzug des freizulassenden Betrags zunächst von diesem 
Theile der Zuwendungen; 
6. Deutsche Orts= und Landarmenverbände zur Verwendung für Hilfs- 
bedürftige, Deutsche öffentliche Lehr-, Wohlthätigkeits-, Zucht= und 
Arbeitsanstalten, sowie an Deutsche Kirchen und staatlich anerkannte 
Religionsgesellschaften, nicht minder an milde Stiftungen im Deutschen 
Reiche, sofern solche vom Staate ausdrücklich oder durch Verleihung der 
Rechte juristischer Personen anerkannt und nicht zum Besten einzelner 
Familien bestimmt sind. 
B. Anfälle, welche ausschließlich für kirchliche, wohlthätige, gemeinnützige oder Unter- 
richtszwecke oder zur Förderung von Kunst oder Wissenschaft innerhalb des 
Deutschen Reichs bestimmt sind, dafern sie nicht einzelne Familien oder be- 
stimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten 
Zwecke gesichert ist. 
C. Anfälle, deren Werth den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt.
	        
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