Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Haftpflicht der 
Erben. 
Straf— 
verfahren. 
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widerhandlung vollbracht worden ist, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen 
in zwei Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahrs an gerechnet, in welchem der Straf— 
bescheid die Rechtskraft erlangt oder der Angeschuldigte sich der Strafe freiwillig unter— 
worfen hat. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung des Vergehens oder 
Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. 
Art. 17. 
Die Haftpflicht für die Stempelsteuer, sowie für die durch den Steuerpflichtigen 
verursachten Kosten geht auf die Erben des Haftpflichtigen, soweit der Nachlaß reicht, 
über. 
Art. 18. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieses Gesetzes und der dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen gehört vor dasjenige Einzelgericht, welches ent— 
weder das Vergehen selbst entdeckt oder sonst davon Kenntniß erhält, und, wenn hiernach 
die Zuständigkeit mehrerer Einzelgerichte begründet ist, vor dasjenige, welches sich der 
Strafverfolgung zuerst angenommen hat. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche für die strafprocessualische 
Behandlung der ohne Antrag strafbaren Vergehen im Allgemeinen gelten, mit der 
Maßgabe jedoch, daß in Stempelstrafsachen die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse einem 
Stempelfiscale und bei dem Oberappellationsgerichte einem besonders deshalb zu beauf- 
tragenden Beamten vom Finanz-Ministerium übertragen werden können. 
In dem Strafbescheide ist zugleich über die Verbindlichkeit zum Ersatze verkürzter 
Stempelabgaben mit Entscheidung zu treffen. 
In jedem Falle ist jedoch vor Einleitung des Strafverfahrens dem Vorstande, be- 
ziehentlich Mitgliede oder Beamten der Behörde oder dem Notare, von welchem die 
Uebertretung begangen worden ist, hiervon Mittheilung zu machen und ihm die kurze 
Erledigung der Sache durch Erlegung des Stempelersatzes und der Strafe anheimzu- 
geben, und erst, wenn diese Aufforderung erfolglos bleiben sollte, zur Einleitung des 
Strafverfahrens zu verschreiten. 
Dasselbe Verfahren kann das Gericht auch anderen Personen gegenüber vor Ein- 
leitung des eigentlichen Strafverfahrens einschlagen. 
Ueber Gesuche um Erlaß oder Abminderung von Strafen oder um Niederschlagung 
des Strafverfahrens ist an das Finanz-Ministerium zu berichten. 
Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 
1873, leidet auf die Uebertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführ- 
ungsbestimmungen keine Anwendung.
	        
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