Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Stempelfrei bleiben: 
a) Beglaubigungen, welche nur zu Vervollständigung der Acten erfolgen, 
ferner 
b) Beglaubigungen von Abschriften, von Verordnungen oder Erkenntnissen, 
die an Publicationsstatt zugefertigt werden, und 
c) Beglaubigungen, welche überhaupt kostenfrei zu bewirken sind. 
8. Bürgschaften, s. Verträge, Pos. 34 unter B. 
9. Cautionsbestellungen, s. Verträge, Pos. 34 unter B. 
10. Cessionen wie Abtretungen, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
11. Ehestiftungen, Eheverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
12. Erbverträge wie Testamente, s. diese, Pos. 30. 
13. Familienanwartschaften und Familienstiftungen 
drei Procent 
vom Werthe des Gegenstands der Anwartschaft oder Stiftung. 
Anmerkungen. 
Dem hier geordneten Stempel unterliegen alle auf den Todesfall oder unter Lebenden 
getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der Familie des Stifters 
oder einer anderen Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten bleiben 
ollen. 
n Bei der Ermittelung des Werthes einer Familienanwartschaft oder einer Familienstiftung 
sind die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht zu berücksichtigen. 
Der Stempel wird zur Stiftungsurkunde verwendet. 
Bei dergleichen Anordnungen auf den Todesfall ist der Stempel innerhalb 6 Monaten, 
vom Todesfalle an gerechnet, beizubringen und kommen wegen der Verhaftung für Entrichtung 
desselben die Bestimmungen in Art. 15 und 16 des Erbschaftssteuergesetzes zur Anwendung. 
14. Kaufverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
15. Legalisationen, d. i. Bestätigungen der Echtheit öffentlicher Urkunden durch 
Sächsische Behörden, 
1 Mark. 
Anmerkung. 
Wird eine Urkunde mehrmals legalisirt, so ist der Stempel für die Legalisation nur einmal 
und zwar von der zuerst legalisirenden Behörde, zu verwenden. 
16. Leihrentenverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
17. Leichenpässe, s. Pässe, Pos. 22 unter a. 
18. Lieferungsverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A.
	        
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