Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 504 — 
b) Katechismuslehre. 
Katechismuslehre in besonderen Lectionen ist für diejenigen Classen anzusetzen, 
welche auf die vier letzten Schuljahre berechnet sind. 
Durch diesen Unterricht sollen die Kinder nach dem kleinen Katechismus Luthers, 
unter fortgehender Bezugnahme auf die heilige Schrift, die Religionsgeschichte, das 
Kirchenlied und die Erfahrung im Leben in die Hauptstücke der evangelischen Heilslehre 
eingeführt werden. 
Der Unterricht hält in der Regel zweijährige, bei gegliederten Schulen sich er— 
weiternde Lehrcurse ein, erstreckt sich vornehmlich auf die drei ersten Hauptstücke des 
Katechismus, schließt mit einer kürzeren Besprechung der beiden Sacramente mit Ein— 
schluß des Lehrstücks von der Beichte ab. 
Im Anschluß an den Katechismusunterricht sind die fünf Hauptstücke, die erforder- 
lichen Bibelstellen und eine Anzahl hervorragender Kirchenlieder, bei deren Vertheilung 
auf das Schuljahr auch die kirchlichen Festzeiten berücksichtigt werden sollen, ohne das 
Gedächtniß zu beschweren, nach und nach fest einzuprägen. 
Die nähere Feststellung des in allen evangelischen Volksschulen mindestens zu be— 
wältigenden religiösen Memorirstoffs bleibt vorbehalten. 
2. Der katholische Religionsunterricht. 
Der katholische Religionsunterricht umfaßt biblische Geschichte bez. Peri— 
kopenerklärung, Katechismuslehre und Kirchengeschichte. 
Als Lehrmittel sind der kleine bez. der größere Diöcesankatechismus, sowie eine 
Sammlung biblischer Geschichten zu benutzen. 
àa) Biblische Geschichten und Perikopenerklärung. 
In den Elementarelassen wird mit einem religiösen Anschauungsunterrichte be- 
gonnen. Durch denselben sollen die Schulkinder mit den einfachsten biblischen Erzähl- 
ungen vorzugsweise aus dem Leben der Patriarchen und Jesu Christi, mit den Anfangs- 
gründen des Katechismus, mit den ihnen nahe liegenden Erscheinungen des christlichen 
Lebens in Haus, Schule und Kirche, sowie mit den in diesen Lebenskreisen begründeten 
sittlich-religiösen Verpflichtungen und Uebungen bekannt gemacht werden. Leicht faßliche 
Verse und Sittensprüche werden gelernt. — Wöchentlich 2 bez. 1 Stunde. 
In den Mittel-, besonders aber in den Oberclassen ist die biblische Geschichte 
unter Hervorhebung der Person Christi in größerer Ausführlichkeit zusammenhängend 
und mit steter Hinweisung auf die Beziehungen des alten und neuen Testaments zu 
einander, auf den Katechismus und das Leben zu behandeln. — Wöchentlich 1 Stunde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.