Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 525 — 
9. Bei Gebäuden, welche mit Glocken versehen und mit Kupfer oder anderem Metall 
abgedeckt gewesen sind, ist zwar alles im Brandschutte sichtbare Metall sofort zu 
sammeln und unter Verschluß zu bringen, im Uebrigen aber eventuell anzuord— 
nen, daß der Schutt bis zur Ankunft des Brandversicherungs-Inspectors in un- 
verändertem Zustande verbleibe. 
Endlich ist 
10. vorläufig in Betracht zu ziehen, ob nach Maßgabe der einschlagenden bau= und 
feuerpolizeilichen Vorschriften der Wiederaufbau auf derselben Stelle zu ge- 
statten, oder ob eine Veränderung und nach Befinden die vorherige Aufstellung 
eines Neubauplans nothwendig sei. 
6 52. Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden geltend gemacht, welche 
durch sogenannte kalte Wetterschläge entstanden sind, so ist ebenfalls zunächst die Ent- 
stehungsursache der Schäden zu erörtern und, wenn sich ergiebt, daß sie durch Blitzschlag 
veranlaßt worden, das Weitere unter analoger Anwendung der vorstehenden Bestimm- 
ungen zu besorgen. 
53. Der Brandversicherungs-Inspector hat wo möglich der Localexpedition zur 
Unterstützung der anzustellenden Erörterungen, insofern er nicht selbst mit deren Vor- 
nahme nach § 50 beauftragt ist, beizuwohnen und in diesem Falle die Behörde thun- 
lichst dabei zu unterstützen. 
Bei Bränden solcher Versicherungsobjecte, deren Versicherungssumme 30,000 Mark 
und mehr beträgt, sowie solcher, die mit Glocken versehen oder mit Metall abgedeckt 
sind, muß der Brandversicherungs-Inspector von der Vornahme der amtlichen Local- 
erörterung schleunigst in Kenntniß gesetzt und zur Theilnahme aufgefordert werden. 
#24. Ueber jeden im Verwaltungsbezirke vorgekommenen Brandfall, gleichviel 
ob ein Schaden aus der Brandversicherungskasse zu vergüten ist oder nicht, sowie über 
jede, durch kalten Blitzschlag entstandene Zerstörung oder Beschädigung eines Versicher- 
ungsobjects hat die zuständige Verwaltungsbehörde nach erhaltener Kunde binnen 72 
Stunden an die Brandversicherungs-Commission, jedoch ohne Beifügung der Acten, An- 
zeige zu erstatten, diese Anzeige auch innerhalb der angegebenen Zeit zum Abgange zu 
bringen. 
#55. Dieser zu erstattende Bericht muß Folgendes enthalten: 
a) den Namen des Brandorts, 
b) die Zeit vom Ausbruche des Brandes nach Tag und Stunde, 
) ein Verzeichniß sämmtlicher zerstörter oder beschädigter Versicherungsobjecte, mit 
Angabe der Nummern und Buchstaben, unter denen sie resp. in dem Brandver- 
sicherungskataster, den Nachträgen, oder in dem Anmelderegister, beziehentlich 
den Versicherungsscheinen aufgeführt sind, 
1876. 76 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.