Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

soll, die Zustimmung der Gemeinde des Brandorts beigebracht wird, und für den Fall, 
daß von letzterer hierunter ein Widerspruch erhoben werden sollte, über solchen vorerst 
selbst Entschließung zu fassen. 
Bei den nach § 117 des Gesetzes zu beurtheilenden Abtretungen sind die ein- 
schlagenden Verhältnisse, namentlich auch in Rücksicht der Bestimmung ebendaselbst 
unter c näher zu erörtern, desgleichen ist der Nachweis über die Art und Weise des 
beabsichtigten Baues und dessen anschlagsmäßigen Aufwand, sowie darüber zu erfordern, 
ob der Cessionar die Genehmigung der betreffenden Baupolizeibehörde zu dem beab- 
sichtigten Baue aus roher Wurzel erlangt hat, nicht minder ist der verabredete Abtret- 
ungsvertrag von den Betheiligten vollzogen und anerkannt zu den Acten zu bringen. 
69. Im Falle der Genehmigung der Abtretung wird die Brandversicherungs- 
Commission die Vergütungsanweisungen der Verwaltungsbehörde des Cessionars zugehen 
lassen. Es dürfen aber solche demselben nicht eher ausgehändigt werden, als bis die 
in § 104 des Gesetzes und § 67 dieser Verordnung angegebenen Voraussetzungen der 
Zahlbarkeit eingetreten sind. 
& 70. Von dem technischen Beamten ist bei der Katastration der nach einem 
Brande wieder hergestellten Versicherungsobjecte auf Grund der Brandschädenacten zu 
constatiren, ob eine vollständige Verwendung der bewilligten Vergütungsgelder 
zu dem angewiesenen Zwecke stattgefunden hat und das Resultat mit Angabe der 
etwa unverwendet gebliebenen Summe in dem neuen Katastrationsprotokolle unter der 
betreffenden Brandkatasternummer zu bemerken. 
Bei der über die Verwendung dieser Vergütungsgelder aufzustellenden Berechnung 
sind bei Gebäuden in dem Falle, daß hierzu ganz oder theilweise neuer Grund zu legen 
gewesen und von den vorhandenen Grundmauern beim Aufbaue der neuen Gebäude 
kein Gebrauch hat gemacht werden können, die neuen Gründungsmauern mit zu berück- 
sichtigen. 
Im Falle einer nicht vollständigen Verwendung der Vergütungsgelder hat die 
Verwaltungsbehörde erster Instanz obige Berechnung dem betreffenden Calamitosen, 
oder im Falle einer stattgefundenen Vergütungsabtretung dem betreffenden Uebernehmer, 
oder den sonst an Stelle dieser Personen getretenen Nachfolgern zur Erklärung vorzu- 
legen, von demselben die Zurückerstattung der unverwendet gebliebenen Summe zu 
fordern, den Betrag einzuheben und mittelst Lieferungsscheins an die Brandversicher- 
ungskasse abzuliefern, auch den Erfolg gleichzeitig der Brandversicherungs-Commission 
unter Beifügung der einschlagenden Acten zu berichten. 
Ueber einen gegen diese Berechnung erfolgten Widerspruch hat zunächst die Brand- 
versicherungs-Commission zu entscheiden. 
1876. 77 
Fortsetzung 
zu § 117 des 
Gesetzes. 
Zu § 119, 
alin. 2 und 3 
des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.