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4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen
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der Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) eine nament—
liche Nachweisung der aus ihren Aushebungs-Bezirken im vorhergehenden Jahre
freiwillig eingetretenen Mannschaften ein.
Rekruten, die nachträglich anzurechnen (§ 51, 9), werden in diese Nachweisung
unter „Außerdem“ gleichfalls aufgenommen.
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen
Bevölkerung vorhanden, fügen die Civil-Vorsitzenden eine summarische Nachweisung
derselben bei (§ 51, 4).
Der Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission läßt die unter Nr. 4 be-
zeichneten Nachweisungen für den Infanterie-Brigade-Bezirk summarisch zusammen-
stellen und reicht dieselben zum 1. April dem General-Kommando,) in Hessen dem
Divisions-Kommando ein.
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatz-Bezirke summarisch zusammenge-
stellt, werden sie bis zum 15. April an das preußische Kriegs-Ministerium eingereicht,
welches die weitere Mittheilung (ausschließlich Bayern) an den Ausschuß für das
Landheer und die Festungen (§ 51, 3 und a) vermittelt.
858.
Vorbereitung der Musterungs-Reise.
Zur Vorbereitung der Musterungs-Reise gehört
a) die Feststellung des Reiseplans,
b) die Berufung des Musterungs-Personals,
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
8 59.
Musterungs-Reise.
Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs
darüber ab, bis zu welchem Termin das Musterungs-Geschäft beendet sein muß.
Diese Bestimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein.
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Land-
wehr-Bataillons-Bezirk auf und theilt ihn den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommissionen sämmtlicher betheiligter Aushebungs-Bezirke mit.
.Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage,
*) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungsrath.