Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b) Vorzumerkende, 
c) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
d) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
3. Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz- 
Behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von 
den Ober-Ersatz-Kommissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden sind. 
R. M. G. 8 33. 
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder 
Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober- 
Ersatz-Kommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, 
wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. 
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Be- 
hörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die 
Landwehr-Bezirks-Kommandeure dem nächsten Infanterie-Truppentheil oder Marine- 
theil überwiesen werden (§ 67, 3). 
R. M. G. 8§ 30, 4b und 7. 
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die vorerwähnten 
Folgen nicht ein. 
R. M. G. § 33. 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Ab- 
schlußnummer desjenigen Aushebungs-Bezirks stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen und Loosnummern. 
5. Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahr statt; 
die hierbei gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner 
Militärpflicht. 
Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aus- 
hebungs-Bezirk in der regelmäßigen, durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern 
bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist. 
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär- 
pflichtige durch die Ersatz-Kommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt 
werden. 
6. Die Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges loosen, nachdem das Musterungs- 
Geschäft im ganzen Aushebungs-Bezirk beendigt. 
Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt 
gemacht.
	        
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