Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Infanterie-Brigade-Kommandeure theilen sie den einzelnen Ersatz-Kom— 
missionen zu und benachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des 
erforderlichen Eintreffens der Marine-Aerzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie— 
Brigade-Kommandeure das Nöthige (8 60, 1). 
8 75. 
Entscheidungen. 
Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der 
Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land= und der seemännischen Bevölkerung, 
sofern letztere nicht außerterminlich gemustert wird (§ 77), entschieden. 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder 
angebracht noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berück- 
sichtigungen beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aus- 
hebungs-Geschäft entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 30, 1) zur Sprache 
bringen. 
Die Bestimmungen des § 61 finden siunngemäße Anwendung. 
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter- 
schiede, daß in den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die Ersatz-Kommissionen — 
im Auftrage der Ober-Ersatz-Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. 
Die regelmäßige Reihenfolge (§ 65, 4) ist bei der Aushebung der Schiffahrt treibenden 
Militärpflichtigen inne zu halten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 57, 2). 
.Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militär- 
pflichtigen der Land-Bevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Schema 12, sofern sie 
nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (8 70). 
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung erhalten 
nach der Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen rc. Ange- 
legenheiten. Die Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Ge- 
stellungs-Ordres ersetzt. 
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung richtet 
sich nach der Brigade-Ersatz-Vertheilung. 
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so -sind 
aus den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (8 76) sogleich die etwa 
Geeigneten zu beordern (8 51, ). 
uIst die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer, 
als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-
	        
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