Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 87 — 
Auf diese Strafen hat der Rector vor Beginn der Maturitätsprüfung sämmtliche 
Examinanden hinzuweisen und sie unter Bezugnahme auf deren unnachsichtliche An— 
wendung nachdrücklich zu verwarnen. 
B. 
sehr- und Prüfungsordnung für die Kealschulen J. Ordnung. 
A. 
Lehrordnung. 
& 1. Die Lehrgegenstände theilen sich in Gegenstände 
1. wissenschaftliche Fächer, welche die deutsche, lateinische, französische und englische des Unterrichts. 
Sprache, Religion, Geschichte, politische, mathematische und physische Geographie, Natur- 
beschreibung (Mineralogie, Botanik, Zoologie) und Naturlehre (Physik, Chemie), Zahlen- 
rechnen, Mathematik (Algebra, Geometrie); 
2. und in Künste und Fertigkeiten, welche Schreiben, Zeichnen, Singen und Turnen 
in sich begreifen. 
Außerdem soll womöglich für Schüler der Tertia, sowie der Unter= und Ober- 
secunda, welche Gebrauch davon machen wollen, Gelegenheit zur unentgeltlichen 
Erlernung der Stenographie geboten werden. 1 
Sämmtliche Lehrgegenstände unter 1 und 2 sind obligatorisch. 
#6#2. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Classen= Classensystem. 
systeme zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, welchen 
seine Classe empfängt, Theil zu nehmen hat und denselben mit Erfolg zu benutzen im 
Stande sein muß. 
83. Der Unterricht wird in einjährigen Lehrcursen ertheilt, welche von Ostern Zeitdauer 
zu Ostern gehen. Es findet daher auch nur zu diesem Zeitpunkte die regelmäßige Auf- des Unterrichts. 
nahme und Entlassung von Schülern und die Versetzung in höhere Classen statt. 
Die Absolvirung des vollen Realschulcurses erfordert einen Zeitraum von acht 
Jahren, und selbstverständlich haben nur diejenigen Schüler Aussicht, ihn innerhalb 
jener Frist zu vollenden, welche nicht durch Zurückbleiben und mangelhafte Erfolge 
genöthigt sind, den Jahrescursus irgend einer der acht Classen doppelt durchzumachen. 
#é# 4. Sämmtliche acht Classen empfangen getrennten Unterricht. Trennung 
Combinationen von Unter= und Obersecunda, sowie von Unter= und Oberprima der Classen. 
können, soweit sie den Lehrgegenständen nach überhaupt zulässig sind, nur dann vor- 
genommen werden, wenn die Gesammtzahl der Secundaner resp. Primaner nicht mehr 
als 24 beträgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.