Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Entziehungen der in § 1 gedachten Erlaubniß werden auf dem in 86 bezeichneten 
Wege bekannt gemacht. 
Dresden, den 8. Februar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
  
& 18. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Vereins für Gasbeleuchtung der Stadt Zwickau betreffend; 
vom 9. Februar 1877. 
Dee Ministerium des Innern hat dem Vereine für Gasbeleuchtung der Stadt Zwickau 
zu Zwickau, welcher eine anderweite Anleihe von 150,000 Mark unter Verpfändung 
seines Grundbesitzes sowohl für diese als auch für die frühere Anleihe aus dem Jahre 
1867 (im Betrage von 50,000 Thlr. —— — 150,000 Mark) aufzunehmen be- 
absichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu ver- 
zinsenden und bis zum Jahre 1904 auszuloosenden Schuldscheinen der gegenwärtigen 
Anleihe zum Nennwerthe von je 500 Mark sammt Zinsleisten und Zinsscheinen nach 
Maßgabe der vorgelegten Haupt-, Schuld= und Pfandverschreibung nebst Anleiheplan 
die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird. 
Dresden, am 9. Februar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
  
& 19. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen Regierung wegen gegenseitiger 
Durchführung der Schulpflicht betreffend; 
vom 10. Februar 1877. 
Nochdem zwischen der Diesseitigen und Großherzoglich Hessischen Regierung wegen 
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen
	        
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