Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. 9. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
1 Durchschnitts-Betrag 
Reit= Stan= Vorder= Für 1. 2.6 3. 
1 welchen 1 in in 
Truppen- « 
d theil. Taxator Zahlen Worten 
Pferde. Mark. 
  
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. In den Rubriken zu 9 werden 
Beträge von einer halben Mark 
und darüber für eine volle Mark 
gerechnet, Beträge unter einer 
halben Mark bleiben außer Ansatz. 
. Reservepferde sind nicht in das 
National der ausgehobenen Mo— 
bilmachungs-Pferde aufzunehmen. 
sondern in besonderen Nationalen 
zu verzeichnen. « 
LJndenfiirdieMusterungs-CommissionenabzudruckendenBlanquetslautetdie Ueberschrift der Rubrik 8 
2. In den Nationalen, welche den Transpo 
der Colonne 9 auszufüllen. 
„Sind ausgewählt als“ 
rtführern zu übergeben sind (§ 33), ist nur die Rubrik 
„Durchschnittsbetrag in Zahlen“
	        
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