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kaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den
Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahnstrecke nie eine Unterbrechung in
dem Betriebe auf derselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten
einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen
für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen sich anpassende
geeignete Verständigung Platz greifen soll.
Macht die Königliche Regierung von dem Ankaufsrechte Gebrauch, so kann
sie den Betrieb auf der angekauften Strecke an einen Privatunternehmer nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung
übertragen, falls und so lange die in Mecklenburg belegene Bahnstrecke
sich im Eigenthum und Betriebe des Mecklenburgischen Staates befindet. Umgekehrt
wird, falls und so lange nach etwaigem Ankaufe des Preußischen Bahntheils
die Königliche Regierung den Betrieb auf letzterem selbst führt, die Großherzoglich
Mecklenburgische Regierung auch ihrerseits den Betrieb der in Mecklenburg
belegenen Bahnstrecke an einen Privatunternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung
der Königlich Preußischen Regierung nicht übertragen.
Artikel 12.
Für den Fall der Abtretung des Mecklenburgischen Eisenbahnbesitzes an
das Deutsche Reich soll es der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung freistehen,
auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das
Reich mit zu übertragen. Im Uebrigen wird die Großherzoglich Mecklenburgische
Regierung ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung die auf deren
Gebiete belegene Bahnstrecke nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung
mit derselben den Betrieb einem Privatunternehmer nicht übertragen.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
drei Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem
Bau der Bahn begonnen und innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren
die Bahn dem öffentlichen Verkehr übergeben werden sollte.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald
erfolgen.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden.
So geschehen zu Berlin, den 31. März 1894.
D ’'Avis. von Pressentin.
(I. S.) (I. S.)
(r. 9692.)