Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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kaufsrechte  künftig  Gebrauch  machen  sollte,  ungeachtet  der  Aenderung  in  den
Eigenthumsverhältnissen  der  betreffenden  Bahnstrecke  nie  eine  Unterbrechung  in
dem  Betriebe  auf  derselben  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten
einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen
für  die  ganze  betreffende  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen  sich  anpassende
geeignete  Verständigung  Platz  greifen  soll.

Macht  die  Königliche  Regierung  von  dem  Ankaufsrechte  Gebrauch,  so  kann
sie  den  Betrieb  auf  der  angekauften  Strecke  an  einen  Privatunternehmer  nur  mit
ausdrücklicher  Zustimmung  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung
  übertragen,  falls  und  so  lange  die  in  Mecklenburg  belegene  Bahnstrecke
sich  im  Eigenthum  und  Betriebe  des  Mecklenburgischen  Staates  befindet.  Umgekehrt
  wird,  falls  und  so  lange  nach  etwaigem  Ankaufe  des  Preußischen  Bahntheils
  die  Königliche  Regierung  den  Betrieb  auf  letzterem  selbst  führt,  die  Großherzoglich
  Mecklenburgische  Regierung  auch  ihrerseits  den  Betrieb  der  in  Mecklenburg
  belegenen  Bahnstrecke  an  einen  Privatunternehmer  ohne  ausdrückliche  Zustimmung
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  übertragen.

Artikel  12.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Mecklenburgischen  Eisenbahnbesitzes  an
das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  freistehen,
  auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das
Reich  mit  zu  übertragen.  Im  Uebrigen  wird  die  Großherzoglich  Mecklenburgische
Regierung  ohne  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  auf  deren
Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nicht  veräußern,  auch  ohne  vorgängige  Verständigung
mit  derselben  den  Betrieb  einem  Privatunternehmer  nicht  übertragen.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
Bau  der  Bahn  begonnen  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  drei  Jahren
die  Bahn  dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben  werden  sollte.

Artikel  14.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst  bald
erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  31.  März  1894.

D  ’'Avis.  von  Pressentin.
(I.  S.)  (I.  S.)

(r.  9692.)