Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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der Ausstellung desselben, unerwartet des Nachweises der Vereinnahmung mit dem Vor- 
behalte dieses Nachweises zu bewirken. 
Wenn die Oberrechnungskammer eine bei dem Ressortministerium oder einer anderen 
Oberbehörde revidirte Rechnung einer Superrevision unterworfen und sodann ihr Ein- 
verständniß mit einer vorbehaltlosen oder mit Vorbehalt auszusprechenden Justification 
erklärt hat, so ist dies in dem bei dem Ressortministerium oder der betreffenden Ober- 
behörde auszufertigenden Justificationsscheine besonders zu bemerken. 
822. 
Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung. 
Von den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung treten die in S§ 7, 9 und 
11 zuerst rücksichtlich der auf das Jahr 1876 abzulegenden Rechnungen, die übrigen 
Bestimmungen aber sofort in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 4. April 1877. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
  
  
Letzte Absendung: am 14. April 1877. 
21APR. 77
	        
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