Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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12. Im 8 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, erhält der 
Absatz u folgenden Zusatz: 
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur 
an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 
13. In demselben Paragraph erhält der Absatz u folgende Fassung: 
Ill Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. Aus- 
händigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der 
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst, 
ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür ein- 
zuziehenden Betrages sogleich erfolgt, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten des- 
selben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung 
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder 
an den Thürhüter des Hauses. 
14. In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz v folgende 
Fassung: 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1. Einschreibsendungen (8 10), 
2. Postanweisungen (8 17), 
3. Telegraphischen Postanweisungen (8 18), 
4. Ablieferungsscheinen (§ 32 Abs.))), 
5. Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (§ 32 Abs. 1) 
handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
15. In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postaufträgen 
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst 
genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in Wegfall. 
16. Im 8§ 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w." betreffend, erhält der Absatz v folgende Fassung:
	        
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