Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Soweit der Raum es gestattet, finden auch Aufnahme zur Pflege solche Epileptisch— 
kranke, welche, obwohl ihre Krankheit weder heilbar noch besserungsfähig zu erkennen 
ist, doch aber bei mehr oder minder intactem Geisteszustand einer Anstaltspflege be— 
dürftig sind, auf so lange sie einer Irrenanstalt nicht zugewiesen werden können. 
#3. Die Genehmigung zur Aufnahme erfolgt durch das Ministerium des Innern; 
sie begründet in keinem Falle einen Anspruch auf Beibehaltung des Aufgenommenen 
für eine bestimmte Zeit. 
Die Giltigkeit einer Aufnahmeverordnung erstreckt sich nur auf die Dauer von 
einem Monate vom Tage des Erlasses an gerechnet. 
Wird die Zuführung des Kranken binnen dieser Zeit unterlassen, so ist nach deren 
Ablauf eine neue Verordnung zur Aufnahme erforderlich. 
#H4Ausgeschlossen von der Aufnahme sind: 
a) Geisteskranke und an Verblödung oder Idiotie Leidende; 
b) mit sehr entstellenden, Ekel oder Abscheu erregenden oder anfteckenden äußerlichen 
Krankheiten, als Krebs, Syphilis und dergleichen Behaftete. 
5. Nichtsächsische Reichsangehörige, wie Reichsausländer können nur, soweit der 
Raum es gestattet und nur gegen erhöhete, im einzelnen Falle zu bestimmende Ver- 
pflegbeiträge aufgenommen werden. 
6. Die Aufnahmegesuche sind unmittelbar oder durch die betreffende Ortsbehörde 
an das Ministerium des Innern zu richten. Die Competenz der Ortsbehörde ist nach 
§ 6 der Verordnung vom 22. August 1874 (Seite 128 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1874) I. Abschnitt zu beurtheilen. 
§# 7. Zu Begründung des Aufnahmegesuchs ist erforderlich: 
a) ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhender ärztlicher, durch Beant- 
wortung der in der Beilage 2) vorgeschriebenen Fragen abgefaßter Befundbericht; 
— b) eine amtliche Bescheinigung der Sächsischen Staatsangehörigkeit und des Unter- 
stützungswohnsitzes oder eine amtliche Bescheinigung, daß die bezüglichen Fest- 
stellungen eingeleitet seien, oder, wenn der Kranke Angehöriger eines anderen 
Bundesstaats oder Reichsausländer ist, eine amtliche Bescheinigung von dortiger 
Behörde, daß seine Wiederannahme jederzeit zugesichert werde; 
c) die Angabe seiner persönlichen und Familienverhältnisse; 
d) die Angabe, von wem die Bezahlung der Verpflegbeiträge übernommen sei oder 
wem sie sonst obliege. 
&#. Als normalmäßiger Verpflegbeitrag ist für einen Kranken zu bezahlen: 
216 jährlich bei Verpflegung in gemeinschaftlichen Krankenzimmern, 
500 %¼ bei Verpflegung in besonderen Krankenzimmern.
	        
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