— 11 —
geeigneter Erörterungen, mündliche oder schriftliche Befragung der Beitragspflichtigen,
soweit thunlich, zur Erledigung zu bringen.
Ebenso ist derselbe in Fällen, wo Declarationen nicht eingereicht worden sind, be—
rechtigt, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse, sowie die Einkünfte, welche die be—
treffenden Beitragspflichtigen beziehen, durch Befragung derselben und sonstige Er—
kundigung möglichst zu ermitteln.
Ein umsichtiger Gebrauch der ihm in § 30, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des
Gesetzes eingeräumten Befugnisse wird ihm hierbei vielfach sehr förderlich sein und die
Herbeischaffung wichtigen Materials für die Einschätzung ermöglichen.
Bei der großen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse lassen sich indessen bestimmte,
auf alle Fälle anwendbare Vorschriften nicht geben. Es ist vielmehr dem pflichtmäßigen
Ermessen des Vorsitzenden zu überlassen, wie weit er in den vorläufigen Erörterungen,
durch welche allerdings die Arbeit der Commission wesentlich erleichtert und gefördert
werden kann, gehen darf, ohne dieser letzteren selbst vorzugreifen oder in einer über
diesen Zweck hinausgehenden Weise in Privatverhältnisse einzugreifen.
§ 50. Nach Erledigung der in § 4 gedachten Vorarbeiten hat der Vorsitzende die
Mitglieder der Einschätzungscommission einzuberufen und nach erfolgter Constituirung
der letzteren mit dem Einschätzungsgeschäfte selbst zu beginnen. Dasselbe ist mit thun-
lichster Beschleunigung zu betreiben.
II. Abschnitt.
Ueber das Verfahren in den Einschätzungscommissionen und die Aufstellung
der Kataster.
8 6. Die Bestimmung in § 29, Abs. 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vor-
sitzenden der Einschätzungscommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten
den Vorsitz einem Mitgliede der Commission zu übertragen. Dieses Mitglied hat auf
die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzenden alle Rechte und Pflichten desselben, nimmt
daher auch an der Abstimmung in der Regel nicht Theil, hat nur im Falle der
Stimmengleichheit die Entscheidung zu treffen und ist bei Beurtheilung der Beschluß-
fähigkeit der Commission den Mitgliedern derselben nicht beizuzählen.
In gleicher Weise kann sich der Vorsitzende durch ein Mitglied der Commission
vertreten lassen, wenn er während der Dauer einer Commissionssitzung vorübergehend
auf kurze Zeit an der Führung des Vorsitzes behindert wird.
Wird die Commission während der Dauer einer Sitzung beschlußunfähig und kann
die Beschlußunfähigkeit nicht alsbald durch Herbeiziehung von abwesenden Mitgliedern
oder von Stellvertretern derselben beseitigt werden, so hat sich die Commission zu ver-
2