Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Gemeinden zu erfolgen, in deren Ortssteuerlisten nach 8 87 der Revidirten Land— 
gemeindeordnung vom 24. April 1873 die Bewohner der betreffenden selbstständigen 
Güter mit aufzunehmen sind. 
B. Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nachersatz — als sämmtlicher 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Dispositionsurlauber, findet 
grundsätzlich zunächst in den Stabsquartieren der Landwehr-Bataillone, oder an den in 
den Einberufungsordres bezeichneten anderen Sammelorten statt (vergl. Anlage A, § 16 
des Reglements). Sind einzelne Kategorien von Mannschaften der Reserve und Land- 
wehr direct zu den Truppentheilen zu instradiren (vergl. Anlage A, § 38 des Regle- 
ments), so bestimmt dies das betreffende General-Commando (Ersatz-Ordnung § 80,1— 
Kontrol-Ordnung § 13,8 — Landwehr-Ordnung § 19,1 und 18 — Rekrutirungs- 
Ordnung § 14, 2). 
Die Abfindung der Eingangs bezeichneten Mannschaften mit den bestimmungs- 
mäßigen Marschgebührnissen durch die Ortsbehörden bez. Steuerempfänger hat sich 
daher im Allgemeinen auf die Entfernung von dem Aufenthaltsorte') bis zu den er- 
wähnten ersten Sammelorten zu beschränken (vergl. die §§ 17 und 20 des Reglements), 
wogegen für die weitere Abfindung bez. Verpflegung der Mannschaften auf dem 
Marsche vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. bis zum Eintreffen resp. bis zur 
Uebergabe im Garnison= oder Uebungsorte militärischerseits und zwar entweder durch 
die Landwehr-Bezirks-Commandos oder durch Transportführer Sorge zu tragen ist. 
Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marschgebührnisse für den ganzen 
Marsch vom Aufenthaltsorte bis zum Garnison= oder Uebungsorte durch die Orts- 
behörden oder Steuer-Empfänger hat ausnahmsweise nur dann einzutreten, wenn be- 
sondere Kategorien von Mannschaften nach der Bestimmung des General-Commandos 
direct zu den Truppentheilen zu instradiren sind (Landwehr-Ordnung § 19, 13, vergl. 
auch § 38 des Reglements). 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Marschgebührnisse nicht blos an einberufene 
Mannschaften des 12. (Königlich Sächsischen) Armee-Corps, sondern, insoweit nicht die 
nachstehenden Ausnahmen stattfinden, auch an die im Königreich Sachsen aufhältlichen 
und einbeorderten Heerespflichtigen der übrigen Deutschen Bundesstaaten — also an 
diejenigen der Königlich Preußischen Armee und der in die Preußische Verwaltung auf- 
genommenen Kontingente, sowie des Königlich Bayrischen und Königlich Württem- 
bergischen Kontingents — vorschußweise zu zahlen, wenn diese Gebührnisse in den Ge- 
*) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige Ort anzusehen, in welchem der Be- 
treffende in der Kontrole geführt wird (Ersatz-Ordnung § 79,2 und Kontrol-Ordnung § 10,4 und 5). Für die 
im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufeuthaltsort der für sie in der Richtung 
auf den Gestellungsort nächstgelegene inländische Grenzort.
	        
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