esth und LL
für das
Königreich Bayern.
München, den 27. April 1894.
Inhal t:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. April 18914, die Satzungen des Verdienstordens vom heiligen
Michael betreffend. — Bekanutmachung vom 17. Ap#ril 1891, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend.
Nr. 57621.
Königlich Allerhöchste Verordunng, die Satzungen des Verdienstordens vom heiligen Michael
betreffend.
Im Namen Feiner Majestät des Königs.
TZuftyold.
Von Gottes Gnaden Höniglicher Drim von Gayern,
Begent.
Wir haben Uns bewogen gefunden zu verfügen, daß die Art. XV, XVII und XVIII
Unserer Verordnung vom 16. Dezember 1887, die Satzungen des Verdienstordens vom
heiligen Michael betreffend, künftig folgendermaßen lanten:
Art. XV.
Mit dem Verdienstorden vom heiligen Michael wird ein Verdienstkreuz, eine silberne
und eine bronzene Medaille verbunden.
Art. XVII.
Die silberne und die bronzene Medaille des Verdienstordens vom heiligen Michael
enthält auf der Hauptseite eine Darstellung des Ordenskrenzes mit der Figur des heiligen
Michael, auf der Gegenseite das Wort Virtuti in Eichenbekränzung aufgeprägt und wird
an einem aus drei dunkelblauen und zwei rosenfarbenen schmalen Streifen zusammengesetzten
Bande wie das Verdienstkreuz getragen.