Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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tagen, solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern 
gegenüber, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind, von der ihr in 
8 29, Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen. 
87. Ueber die Constituirung der Einschätzungscommission und deren Beschluß— 
fähigkeit in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm 
hiermit zu beauftragenden Mitgliede der Commission ein Protokoll aufzunehmen. 
Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter X hier angefügten Schema 
zu führen, in welcher für jede Sitzung der Commission zu den Namen der Mitglieder 
und Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und ob sie 
sich 6 Stunden oder eine geringere Zeit lang an den Geschäften der Commission be- 
theiligt haben. 
Diese Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Com- 
mission abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen. 
& S. Wenn Jemand außerhalb des Einschätzungsdistricts, in welchem er wegen 
seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, selbstständig bewirthschaftete Grundstücke 
oder selbstständige Gewerbeetablissements besitzt, so ist er speciell wegen des Einkommens 
aus diesen Grundstücken oder Gewerbeetablissements zunächst durch die Einschätzungs- 
commission desjenigen Districts, innerhalb dessen dieselben gelegen sind, einzuschätzen 
und ist das Ergebniß dieser Schätzung derjenigen Einschätzungscommission, von welcher 
der Besitzer wegen seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, zur Benutzung bei 
der letzteren Einschätzung mitzutheilen. 
Damit dergleichen Mittheilungen bei Feststellung des gesammten Einkommens der 
betreffenden Beitragspflichtigen möglichst noch benutzt werden können, hat jede Ein- 
schätzungscommission das Schätzungsgeschäft mit der Feststellung der Einkünfte aus im 
Einschätzungsdistricte gelegenen, selbstständig bewirthschafteten Grundstücken oder selbst- 
ständigen Gewerbeetablissements solcher Personen, welche in einem anderen Districte 
wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen sind, zu beginnen. 
Die Ergebnisse dieser Specialschätzungen sind nicht in die Kataster, sondern in die 
in § 13, Abs. 4 unter 3 der Ausführungsverordnung gedachten Verzeichnisse, sowie 
gleichzeitig in Specialnachweisungen nach dem unter 0 angefügten Schema, zu welchen 
blaues Papier zu verwenden ist, einzutragen. 
Diese Nachweisungen sind unverzüglich sammt den etwa eingegangenen Special= 
einkommensdeclarationen, dafern der Einschätzungsdistrict, in welchem der betreffende 
Beitragspflichtige wegen seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, dem nämlichen 
Steuerbezirke angehört, direct an den Vorsitzenden der Commission jenes Districts, 
andernfalls an den Bezirkssteuerinspector des Bezirks, welchem jener District angehört, 
zur Weiterbeförderung an die Commission des letzteren zu übersenden.
	        
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