Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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fernung über 3 Meilen (224 Kilometer). Angefangene Meilen werden als volle 
betrachtet. 
Das Marschgeld pro Reisetag stellt sich zusammen aus dem von dem Bundes- 
rath alljährlich festgesetzten Vergütungssatz für die volle Tageskost — 85 Pfennige pro 
1877 — und dem für die einzelnen Chargen feststehenden Löhnungsreste, welcher 
letztere beträgt pro Tag: 
a) für Rekruten, Gemeine, Gefreite, Spielleute, Unterlazarethgehilfen 124 Pfennig, 
b) für Sergeanten, außeretatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Feuer- 
werker 2. Classe, Unteroffiziere, Trompeter, Hautboisten, Waldhornisten, Laza- 
reth= und Oberlazarethgehilfen, Fahnenschmiede 271 Pfennig, 
c) für Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Feuerwerker 1. Classe, etatsmäßige 
Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Stabshautboisten, Stabshornisten, Stabs- 
trompeter, Portepeefähnriche, Roßärzte und Unterroßärzte 574 Pfennig. 
II. Specielle Bezeichnung 
der von den Ortsbehörden abzufindenden Heerespflichtigen 
und der denselben zustehenden Gebührnisse. 
1. Mit Meilengeld — 127 Pfennig — sind abzufinden: 
Rekruten, sowie drei= und vierjährig Freiwillige — Ersatz-Ordnung § 83/86 — 
für den Marsch vom Aufenthaltsorte zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons 
oder zu einem anderen in der Gestellungsordre 2c. als Sammelpunkt bezeichneten 
Orte, und zwar auf diejenige Anzahl von Meilen, welche nach Abzug der von 
den Rekruten rc. unentgeltlich zurückzulegenden drei Meilen verbleibt.) 
2. Mit Marschgeld — bestehend aus dem vom Bundesrath festgesetzten Ver- 
gütungssatz für die volle Tageskost und dem betr. Löhnungsrest — auf die nach dem 
— Tarif, Beilage C, zu berechnenden Marsch= und Ruhetage sind zu versehen: 
— a) Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dispositions-Urlauber ohne Rück- 
sicht auf den Zweck der Einberufung für den Marsch zum Stabsgquartier des 
Landwehr-Bataillons bez. zu einem anderen Sammelorte, 
b) die aus der Heimath (vergl. § 12 des Reglements) direct zum Linientruppentheil 
in dem zu! beregten Ausnahmefalle einbeorderten, das Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier also nicht berührenden Mannschaften der Reserve, Landwehr, 
sowie Dispositions-Urlauber. 
  
*) Sind die Entfernungen in Kilometern angegeben, so sind bei der Umwandlung der Kilometer in Meilen 
7 Kilometer gleich einer Meile zu rechnen.
	        
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