Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Wegen  des  von  den  Uebungsmannschaften  bei  dem  Truppentheile,  zu  dem  sie  ein—
berufen  sind,  zu  empfangenden  Marschgeldes,  bez.  wegen  des  Vermerks  auf  den  Ein—
berufungsordres  über  die  an  unbemittelte  Uebungsmannschaften  durch  die  Ortsbehörden
zu  zahlenden  Marschgebührnisse  vergl.  die  Bestimmung  im  nachstehenden  Punkt  V.

III.  Zahlung  der  Gebührnisse  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen.
Seitens  der  Ortsbehörden  erfolgt  die  Zahlung:

a)  des  Meilengeldes  (vergl.  II,  1),  ohne  daß  es  hierzu  eines  näheren  Vermerks  auf
den  Einberufungsordres  bedarf,  lediglich  auf  Grund  der  Entfernungstabellen
(vergl.  die  Bestimmung  im  Punkt  IX);  die  Rekruten  sind  über  ihre  desfallsigen
Gebührnisse  gleich  nach  ihrer  Aushebung  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  zu  belehren  (Ersatz-Ordnung  §  79,  3);

b)  des  Marschgeldes  (vergl.  II,:)  mit  dem  vom  Landwehr-Bezirks-Commando  nach
Anleitung  des  Schemas  11  bez.  5  der  Landwehr-Ordnung  auf  den  Einberufungsordres
  bez.  Gestellungslisten  zu  vermerkenden  Betrage.  Auf  den  Einberufungsordres
  2c.  von  Gestellungspflichtigen  —  soweit  dieselben  nicht  Rekruten  (vergl.  I)
oder  Uebungsmannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (vergl.  V)  sind  —  ist  unter
dem  Vermerke  über  die  Höhe  der  Marschcompetenz  hinzuzufügen:

„Wird  der  Empfang  derselben  bei  der  Ortsbehörde  unterlassen,  so  geht  der
Anspruch  darauf  verloren."

IV.  Zahlung  der  Gebührnisse  unter  außergewöhnlichen  Verhältnissen.

Erfolgt  die  Einberufung  unter  außergewöhnlichen  Verhältnissen  nicht  durch  Einberufungsordres
  oder  Gestellungslisten,  sondern  durch  öffentliche  Aufforderung  (Landwehr-Ordnung
  §  19,  5),  so  haben  die  Ortsbehörden  die  von  ihnen  eventuell  zu  zahlenden
Gebührnisse  vom  Aufenthalts=  bis  zum  Sammelorte  Punkt  II,  #  und  in  dem  zu  Punkt
II  beregten  Falle,  bis  zu  dem  Garnison=  oder  Formationsorte  des  Truppentheils
der  Einberufenen  nach  den  Entfernungstabellen  selbst  zu  ermitteln.

V.  Bestimmungen  in  Betreff  der  Uebungsmannschaften.“)
Die  zu  den  Uebungen  eingezogenen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben

 

*)  Verziehen  Rekruten  nach  der  Aushebung  nach  Orten,  die  in  einem  anderen  Landwehr-Bataillons-Bezirke
gelegen  sind  (Ersatz-Ordnung  §  79,2),  ohne  dahin  überwiesen  zu  werden  (Ersatz-Ordnung  §  80,1),  und  werden
dieselben  nach  dem  Stabsquartiere  des  Landwehr-Bataillons,  in  dessen  Bezirk  sie  ausgehoben  worden  sind,  einberufen,
  so  haben  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  die  Entfernung  vom  Aufenthaltsorte  bis  zum  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  nebst  dem  hierfür  zu  zahlenden  Meilengelde  in  den  Einberufungsordres  anzugeben,
da  die  aufzustellenden  Entfernungstabellen  hierzu  in  der  Regel  nicht  ausreichen  werden.

**)  Unter  Uebungsmannschaften  sind  nur  die  lediglich  zu  Uebungszwecken,  nicht  aber  die  zur  Etatserfüllung
während  der  Herbstübungen  rc.  eingezogenen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zu  verstehen.

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