Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Wegen des von den Uebungsmannschaften bei dem Truppentheile, zu dem sie ein— 
berufen sind, zu empfangenden Marschgeldes, bez. wegen des Vermerks auf den Ein— 
berufungsordres über die an unbemittelte Uebungsmannschaften durch die Ortsbehörden 
zu zahlenden Marschgebührnisse vergl. die Bestimmung im nachstehenden Punkt V. 
III. Zahlung der Gebührnisse unter gewöhnlichen Verhältnissen. 
Seitens der Ortsbehörden erfolgt die Zahlung: 
a) des Meilengeldes (vergl. II, 1), ohne daß es hierzu eines näheren Vermerks auf 
den Einberufungsordres bedarf, lediglich auf Grund der Entfernungstabellen 
(vergl. die Bestimmung im Punkt IX); die Rekruten sind über ihre desfallsigen 
Gebührnisse gleich nach ihrer Aushebung durch den Landwehr-Bezirks-Com- 
mandeur zu belehren (Ersatz-Ordnung § 79, 3); 
b) des Marschgeldes (vergl. II,:) mit dem vom Landwehr-Bezirks-Commando nach 
Anleitung des Schemas 11 bez. 5 der Landwehr-Ordnung auf den Einberufungs- 
ordres bez. Gestellungslisten zu vermerkenden Betrage. Auf den Einberufungs- 
ordres 2c. von Gestellungspflichtigen — soweit dieselben nicht Rekruten (vergl. I) 
oder Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes (vergl. V) sind — ist unter 
dem Vermerke über die Höhe der Marschcompetenz hinzuzufügen: 
„Wird der Empfang derselben bei der Ortsbehörde unterlassen, so geht der 
Anspruch darauf verloren." 
IV. Zahlung der Gebührnisse unter außergewöhnlichen Verhältnissen. 
Erfolgt die Einberufung unter außergewöhnlichen Verhältnissen nicht durch Ein- 
berufungsordres oder Gestellungslisten, sondern durch öffentliche Aufforderung (Land- 
wehr-Ordnung § 19, 5), so haben die Ortsbehörden die von ihnen eventuell zu zahlenden 
Gebührnisse vom Aufenthalts= bis zum Sammelorte Punkt II, # und in dem zu Punkt 
II beregten Falle, bis zu dem Garnison= oder Formationsorte des Truppentheils 
der Einberufenen nach den Entfernungstabellen selbst zu ermitteln. 
V. Bestimmungen in Betreff der Uebungsmannschaften.“) 
Die zu den Uebungen eingezogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben 
  
*) Verziehen Rekruten nach der Aushebung nach Orten, die in einem anderen Landwehr-Bataillons-Bezirke 
gelegen sind (Ersatz-Ordnung § 79,2), ohne dahin überwiesen zu werden (Ersatz-Ordnung § 80,1), und werden 
dieselben nach dem Stabsquartiere des Landwehr-Bataillons, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind, ein- 
berufen, so haben die Landwehr-Bezirks-Commandos die Entfernung vom Aufenthaltsorte bis zum Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier nebst dem hierfür zu zahlenden Meilengelde in den Einberufungsordres anzugeben, 
da die aufzustellenden Entfernungstabellen hierzu in der Regel nicht ausreichen werden. 
**) Unter Uebungsmannschaften sind nur die lediglich zu Uebungszwecken, nicht aber die zur Etatserfüllung 
während der Herbstübungen rc. eingezogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu verstehen. 
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