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3. die Beträge des hierfür zu zahlenden Marschgeldes für die verschiedenen Chargen,
d. i. die Vergütung für die volle Tageskost unter Hinzurechnung des Löhnungs-
restes für die Chargen der Feldwebel, Unteroffiziere und Gemeine (vergl. Punkt!)
auf die nach der Instruction zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 für die
volle Tageskost normirten Vergütungssätze von 80, 85, 90, 95 Pfennigen und
1 Mark berechnet,
enthalten wird.
Welcher Satz für die volle Tageskost in dem betreffenden Jahre zu zahlen ist,
wird in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht werden.
Die Amtshauptmannschaften haben diese Tabellen zur Prüfung der von den Orts-
behörden aufgestellten Nachweisungen zu benutzen.
Für die Fälle, in welchen die Entfernungstabelle einen Anhalt zur Berechnung der
Meilengelder und Marschgelder nicht giebt, hat die Ermittelung der Entfernung nicht
von den Ortsbehörden, sondern unter Vermittelung der betreffenden Amtshauptmann-
schaft durch das Landwehr-Bezirks-Commando zu erfolgen.
X. Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt
1. in Betreff derjenigen Fälle, in welchen der Betrag des zu zahlenden Marsch= und
Meilengeldes seiten der Landwehr-Bezirks-Commandos 2c. auf der Gestellungs-
ordre anzugeben ist (vergl. Punkt IIIb, V und VI) sofort in allen Fällen, in
denen diese Angabe erfolgt ist,
2. in Betreff derjenigen Fälle, in welchen das Meilengeld bez. das Marschgeld von
den Ortsbehörden festzustellen ist (vergl. Punkt IIIa und IV) nach Ausgabe
der Entfernungstabellen an die Ortsbehörden
in Kraft.
Zur Vermeidung von Doppelzahlungen haben die Ortsbehörden in den Fällen, in
welchen sie nach der Bestimmung unter 1 Marschgebührnisse zahlen, auf den Einberufungs-
ordres kurz zu vermerken, daß und wie viel Marschcompetenzen an den Einberufenen
vorschußweise gezahlt worden sind.
Dresden, am 23. August 1877.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Seelig.