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Aufgabe einer häuslichen Strafarbeit,
Schularrest (nicht Carcer und nicht über die Dauer einer Stunde) mit zweck—
mäßiger Beschäftigung (unter Aufsicht),
Verweis vor der versammelten Classe,
Carcerstrafe bis zu zwei Stunden,
.Vorhalt und Verweis vor der Conferenz,
. Androhung der Entlassung (Dimission),
Entfernung von einem Ehrenamte in der Classe und damit verbundene Degra-
dation,
10. Entziehung von Beneficien, besonders solcher, welche die Conferenz verleiht,
z. B. Schulgelderlaß, Stipendien rc.
11. Carcerstrafe über zwei Stunden mit oder ohne Carene,
12. Entlassung (Dimission).
Die Strafen unter 1 bis 4 kann der Lehrer, die unter 5 und 6 der Director, die
unter 7 bis 12 nur die Lehrerconferenz, zu 12 vorbehältlich der Bestimmungen in
* 14, al. 3, §§ 40, 63 und 74 verfügen.
Bei ernsteren Straffällen hat der Lehrer den Director von der Veranlassung dazu
in Kenntniß zu setzen. Der Classenordinarius und, wenn dieser selbst die Strafen ver-
fügt hat, der Director hat darauf zu achten, daß die Strafen unter 3 und 4 das zu-
lässige Maß nicht überschreiten.
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Der Director ist unter Umständen befugt, einzelnen Lehrern den Gebrauch gewisser
Strafen ganz zu untersagen.
Wegen der Ausschließung von allen öffentlichen Anstalten (Exclusion) vergl. 8 14
des Gesetzes, letztes Alinea.
11.
Die jährlichen 10 Ferienwochen sind mit 4 Wochen auf die Sommerferien, mit je
2 Wochen auf die Oster= und Weihnachtszeit, mit je einer Woche auf Pfingsten und
den Semesterschluß zu vertheilen.
Die Sommerferien beginnen am dritten Sonnabende des Monats Juli, die
Michaelisferien mit dem Sonnabende vor dem Michaelistage. Der Eintritt der Ferien
darf ohne höhere Genehmigung vor Beendigung der Unterrichtsstunden am Freitage
Nachmittags niemals erfolgen.
Rücksichtlich der schulfreien Tage aus Anlaß besonderer Schulfeierlichkeiten bewendet
es bei den hierüber erlassenen Bestimmungen.
Dagegen sind schulfreie Tage aus Anlaß von Jahrmärkten, Vogelschießen, Kirch-
weihen und dergleichen auf das geringste Maß einzuschränken und thunlichst ganz in
Wegfall zu bringen.
Zu § 15 des
Gesetzes.