Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 47 — 
Aufgabe einer häuslichen Strafarbeit, 
Schularrest (nicht Carcer und nicht über die Dauer einer Stunde) mit zweck— 
mäßiger Beschäftigung (unter Aufsicht), 
Verweis vor der versammelten Classe, 
Carcerstrafe bis zu zwei Stunden, 
.Vorhalt und Verweis vor der Conferenz, 
. Androhung der Entlassung (Dimission), 
Entfernung von einem Ehrenamte in der Classe und damit verbundene Degra- 
dation, 
10. Entziehung von Beneficien, besonders solcher, welche die Conferenz verleiht, 
z. B. Schulgelderlaß, Stipendien rc. 
11. Carcerstrafe über zwei Stunden mit oder ohne Carene, 
12. Entlassung (Dimission). 
Die Strafen unter 1 bis 4 kann der Lehrer, die unter 5 und 6 der Director, die 
unter 7 bis 12 nur die Lehrerconferenz, zu 12 vorbehältlich der Bestimmungen in 
* 14, al. 3, §§ 40, 63 und 74 verfügen. 
Bei ernsteren Straffällen hat der Lehrer den Director von der Veranlassung dazu 
in Kenntniß zu setzen. Der Classenordinarius und, wenn dieser selbst die Strafen ver- 
fügt hat, der Director hat darauf zu achten, daß die Strafen unter 3 und 4 das zu- 
lässige Maß nicht überschreiten. 
0DOCo — S S 
Der Director ist unter Umständen befugt, einzelnen Lehrern den Gebrauch gewisser 
Strafen ganz zu untersagen. 
Wegen der Ausschließung von allen öffentlichen Anstalten (Exclusion) vergl. 8 14 
des Gesetzes, letztes Alinea. 
11. 
Die jährlichen 10 Ferienwochen sind mit 4 Wochen auf die Sommerferien, mit je 
2 Wochen auf die Oster= und Weihnachtszeit, mit je einer Woche auf Pfingsten und 
den Semesterschluß zu vertheilen. 
Die Sommerferien beginnen am dritten Sonnabende des Monats Juli, die 
Michaelisferien mit dem Sonnabende vor dem Michaelistage. Der Eintritt der Ferien 
darf ohne höhere Genehmigung vor Beendigung der Unterrichtsstunden am Freitage 
Nachmittags niemals erfolgen. 
Rücksichtlich der schulfreien Tage aus Anlaß besonderer Schulfeierlichkeiten bewendet 
es bei den hierüber erlassenen Bestimmungen. 
Dagegen sind schulfreie Tage aus Anlaß von Jahrmärkten, Vogelschießen, Kirch- 
weihen und dergleichen auf das geringste Maß einzuschränken und thunlichst ganz in 
Wegfall zu bringen. 
Zu § 15 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.