Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bezüglich der Aufgaben zu Ferienarbeiten wird bestimmt: 
1. Für die Ferien zu Pfingsten und Michaelis fallen Ferienaufgaben ganz weg. 
2. Für die Sommer-, Oster- und Weihnachtsferien sind die Ferienaufgaben dergestalt 
zu beschränken, daß der Schüler, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage, täglich 
1 bis höchstens 2 Stunden beschäftigt wird. 
3. Der Ordinarius der Classe hat vor Beginn der Ferien sämmtliche Aufgaben für 
die Classe der Genehmigung des Directors zu unterbreiten. 
4. Schülern, welche in der Ferienzeit längere Reisen unternehmen oder einer Kur 
sich unterziehen, ist in Betreff dieser Aufgaben Nachsicht zu ertheilen. 
12. 
Zu § 16 des Bezüglich der zur Unterrichtsertheilung bestimmten Gebäude und Räume leiden die 
Gesetzs. Vorschriften der Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in 
Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (Seite 258 fg. des Ge- 
setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) analoge Anwendung. 
13. 
Zu §§ 17 und Die Lehrer für Französisch und Englisch an Gymnasien und Realschulen I. Ord- 
18 des Gesetes, nung, auch wenn dieselben vorzugsweise oder ausschließlich mit Unterricht in diesen 
Sprachen beschäftigt werden, sind den Fachlehrern im Sinne des vorliegenden Gesetzes 
nicht beizuzählen. Zu ihrer Verwendung, wie zur ständigen Anstellung an Gymnasien 
und Realschulen I. Ordnung ist die vor der wissenschaftlichen Prüfungscommission 
Section I oder II erlangte Candidatur für das höhere Schulamt erforderlich (vergl. 
das mit der Verordnung vom 6. August 1875 publicirte Regulativ, die Prüfung für die 
Candidaten des höheren Schulamts betreffend, §§ 6 und 7 — Seite 300 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1875). Paragraph 34 der mit der Bekanntmachung 
vom 8. October 1874 publicirten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an 
Volksschulen (Seite 367 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), soweit 
derselbe dieser Bestimmung entgegensteht, wird aufgehoben. 
14. 
Zu § 19 des Die Verpflichtung eines Lehrers bei seinem erstmaligen Eintritt in eine ständige 
Gesetzes. Stelle erfolgt unter Beobachtung der dabei angeordneten Formen (vergl. Verordnung, 
die Verpflichtung der Civilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Functionen stehenden 
Personen betreffend, vom 2. November 1837 — Gesetz= und Verordnungsblatt 82, 
al. 2“) durch Ableistung nachstehenden Eides: 
*) 8 2, al. 2 cit. lautet: 
Zuvörderst ist der zu Verpflichtende von der Entschließung, ihm die in Frage stehende Stelle zu 
 
	        
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