Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Unter der zuständigen Behörde in 85, al. 6 des Gesetzes vom 26. April 1873 ist, 
dafern nicht im einzelnen Falle die Zuständigkeit der Gerichts= oder Polizeibehörde 
begründet ist, auch für die Seminarübungsschulen die betreffende Schulinspection zu 
begreifen. 
h) Die von den Lehrern zu führenden Verzeichnisse über Kinder aus gemischten 
Ehen sind für die Seminarübungsschule von dem Seminardirector zu führen und am 
Schlusse des Kalenderjahrs an den Bezirksschulinspector einzusenden. 
i) Die Seminarübungsschule wird aus der Seminarkasse errichtet und unterhalten. 
Ob und welchen Beitrag die Schulgemeinde zur Seminarkasse abzugeben hat, ist nach 
den hierüber bestehenden Vereinbarungen zu beurtheilen. 
Ueber den Betrag des zu entrichtenden Schulgelds bestimmt die oberste Schul- 
behörde, über Schulgelderlasse die Lehrerconferenz. 
k) Die unmittelbare Aufsicht über die Seminarübungsschule, insbesondere deren 
Vertretung den Eltern und Erziehern gegenüber, das Halten der Schulacten, die Ueber- 
wachung der Unterrichtsertheilung und der Schuldisciplin, sowie die Entwerfung des 
Lehrplans kommt dem Seminardirector zu. 
Auch hat der Seminardirector die Vertheilung des Unterrichts in der Schule an 
die Seminarlehrer und Zöglinge zu bestimmen. Er kann das Ordinariat an derselben 
einem Lehrer besonders übertragen. 
1!) Die Ferien und sonstigen schulfreien Tage des Seminars gelten auch für die 
Seminarübungsschule. 
m) Die Zahl der Classen und die Schülerzahl jeder Classe wird für die Seminar- 
übungsschule durch § 60, al. 2 des Gesetzes bestimmt. 
Die Zahl der Schüler jeder Classe kann bis auf 30 erhöht werden, wenn der vor- 
handene Raum dies gestattet. 
Soweit thunlich, sind in die Seminarübungsschule gleichviel Knaben wie Mädchen 
aufzunehmen. 
Die oberste Schulbehörde wird dafür besorgt sein, eine Anzahl von Freistellen für 
begabte arme Kinder einzurichten. 
n)Wo die örtlichen Verhältnisse die sofortige Organisation der Seminarübungs- 
schule als mittleren Volksschule nicht gestatten, soll dieselbe zwar zunächst als einfache 
Volksschule fortgeführt werden; es ist aber auch dann der Cötus in vier von einander 
getrennten Classen zu unterrichten, und das Classenziel nach und nach so zu steigern, 
daß der Vorschrift des Gesetzes thunlichst bald voll genügt wird. 
0) Verträge, welche den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, sind aufzu- 
lösen. 
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