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zeugnisse in seiner Eigenschaft als Königlicher Prüfungscommissar an erster Stelle zu
unterzeichnen.
Er hat den Vorsitz in der Conferenz bei Feststellung der Censuren und überhaupt
bei dem Prüfungsgeschäfte.
Die Function des Prüfungscommissars kann nicht nur einem Mitgliede des Mini—
steriums, sondern auch einem anderen fachmännischen Sachverständigen, z. B. einem
Professor der Universität 2c., ausnahmsweise auch dem Rector des Gymnasiums auf-
getragen werden. In diesem Falle hat der Rector bei seiner Unterschrift auch diese
außerordentliche Function durch den Zusatz:
„und für diesmal beauftragter Königlicher Prüfungscommissar“
bemerklich zu machen.
Stimmberechtigt als Mitglieder der Prüfungscommission sind außer dem Re-
gierungscommissar nur die in der Unter= und Oberprima unterrichtenden, beziehentlich
außerdem die etwa bei der Prüfung selbst betheiligten wissenschaftlichen Lehrer.
Bei den beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma jedoch haben
sich sämmtliche ordentliche Lehrer der Anstalt sowohl bei Feststellung der Censuren als
bei der Unterschrift der Maturitätszeugnisse zu betheiligen.
(60. Um Zulassung zu dieser Prüfung haben die Schüler ein Vierteljahr vor Bedingung der
ihrem Abgange nachzusuchen. Zu derselben sind nur Diejenigen zuzulassen, welche ihren Zulassung.
Gymnasialcursus an der Anstalt beendigt und wenigstens ein Jahr in Oberprima ge-
sessen haben (vergl. § 3); andere Adspiranten nur in dem Falle, wenn sie durch aus-
drückliche Anordnung des Ministeriums zur Erstehung der Maturitätsprüfung der An-
stalt zugewiesen worden sind.
Die Prüfung ist für die eigenen Zöglinge des Gymnasiums unentgeltlich. Aus-
wärtige Examinanden aber haben, wie auch ihre Prüfung ausfallen mag, für dieselbe
20 Mark zu entrichten, welche bei den Gymnasien Königlicher Collatur von der Gym-
nasialkasse zu verrechnen sind.
661. Die Maturitätsprüfung findet regelmäßig einmal im Jahre in den letzten Zeit der
Wochen vor Ostern statt. e
Außerdem soll vor Michaelis eine Maturitätsprüfung für diejenigen Schüler ge- “
stattet sein, welche bei der vorhergehenden Maturitätsprüfung zu Ostern wegen unzu-
reichender Leistungen haben zurückgewiesen werden müssen, oder welche freiwillig ein
halbes Jahr über die gesetzlich bestimmte Zeit in Oberprima verblieben sind, oder
welchen durch besondere Verordnung des Ministeriums die Zulassung gestattet worden ist.
Die Rectoren haben, behufs specieller Anordnungen über die Zeit und Aufeinander-
folge, in welcher an den einzelnen Gymnasien besonders die mündlichen Prüfungen ab-
1877. 12