Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions- 
registern geführt wird; 
Z) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte zulässige Ladegewicht; 
e) das Datum der letzten Revision. 
920. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement 
und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den 
für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§ 21. 
Bahnbewachung. 
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zu- 
lässige Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere 
Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwend- 
ung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung 
der Bahn erforderlich. 
Der Barrierendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an 
einen in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Bewachung nicht 
vorgeschrieben ist, hat der Lokomotivführer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit 
zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu erhalten. 
l22. 
Rechtsfahren. 
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel das 
in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren. 
8 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden. 
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